TechKontrollV Technische KontrollVO Bund
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Amtliche Fußnoten   TechKontrollV

    *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl.EG Nr.L 203 S.1), in deutsches Recht.

    *) Diese Verordnung (1.ÄnderungsVO) dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer und Abgasemissionen (ABl. EU Nr. L 90 S. 37) in deutsches Recht.

§§§



Amtliche Fußnoten   TechKontrollV-Anlage 1

    1) Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 12 t (Klasse N2).

    2) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden, mit Ausnahme von Sattelanhängern, und die auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung zur Güterbeförderung dienen: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und bis zu 10 t (Klasse O3), Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t (Klasse O4).

    3) Kombination aus einem Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t (Klassen N2 und N3) und einem Anhänger (Klassen O3 und O4).

    4) Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klassen M2 und M3).

    5) Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t (Klasse N3).

    6) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, so an ein Kraftfahrzeug angekuppelt zu werden, dass ein Teil des Sattelanhängers auf dem Kraftfahrzeug aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts oder seiner Nutzlast von diesem Kraftfahrzeug getragen wird, und die auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung zur Güterbeförderung dienen (Klassen O3 und O4).

    7) Kombination aus einer Zugmaschine und einem Sattelanhänger.

    Seite 2

    1) Diese Punkte sind Gegenstand besonderer Prüfungen und/oder Kontrollen gemäß Anlage 2 (Anhang II der Richtlinie 2000/30/EG).

§§§



Amtliche Fußnoten   TechKontrollV-Anlage 2

    1) Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20.März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl.L 76 vom 6.April 1970, S.1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/102/EG der Kommission (ABl.L 334 vom 28.Dezember 1999, S.43).

§§§



Änderungen   TechKontrollV
  1. § 5 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 der Änderungsverordnung vom 18.12.03 (BGBl_I_03,3095)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Änderungen   TechKontrollV


zu § 5   TechKontrollV
  1. § 5 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.1 der Änderungsverordnung vom 18.12.03 (BGBl_I_03,3095)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 7   TechKontrollV
  1. In § 7 wurde im einleitenden Halbsatz der 3.Halbsatz neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.2 der Änderungsverordnung vom 18.12.03 (BGBl_I_03,3095)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 8   TechKontrollV
  1. In § 8 wurde in der Überschrift die Wörter „der Europäischen Union“ und im Text die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.3 der Änderungsverordnung vom 18.12.03 (BGBl_I_03,3095)

§§§

zu § 9   TechKontrollV
  1. In § 9 wurde in der Überschrift und in Absatz 3 die Wörter „der Europäischen Union“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.4 der Änderungsverordnung vom 18.12.03 (BGBl_I_03,3095)

§§§

zu § 10   TechKontrollV
  1. In § 10 Abs.1 Nr.2 wurde die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.5 der Änderungsverordnung vom 18.12.03 (BGBl_I_03,3095)

§§§

zu Anlage 1   TechKontrollV
  1. In Anlage 1 Nr.10 Buchstabe k im Klammerzusatz wurden nach dem Wort „Einbau“ die Wörter „und/oder Funktion“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.6 der Änderungsverordnung vom 18.12.03 (BGBl_I_03,3095)

§§§

zu Anlage 2   TechKontrollV
  1. Anlage 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.7 der Änderungsverordnung vom 18.12.03 (BGBl_I_03,3095)

§§§

zu Anlage 3   TechKontrollV
  1. In Anlage 3 wurden in der Tabelle lfd Nr.2.11 in dem Klammerzusatz nach dem Wort „Einbau“ die Wörter „oder Funktion“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.8 der Änderungsverordnung vom 18.12.03 (BGBl_I_03,3095)

§§§

  Fussnoten [ ]  

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