Fussnoten  
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Zu § 3   GGBefG
  1. In § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde die Wörter „das Zusammenpacken und Zusammenladen“ durch die Wörter „das Zusammenpacken, Zusammenladen“ zu ersetzen, mit Wirkung vom 01.00.10 durch Nr.1 der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 28.12.09 (BGBl_I_09,3975)

  2. In § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.13 wurden die Wörter „des Ergebnisses“ durch die Wörter „des Erfordernisses“ zu ersetzen, mit Wirkung vom 01.00.10 durch Nr.2 der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 28.12.09 (BGBl_I_09,3975)

  3. In § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.18 wurde das Wort „betreuten“ durch das Wort „betrauten“ zu ersetzen, mit Wirkung vom 01.00.10 durch Nr.3 der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 28.12.09 (BGBl_I_09,3975)

§§§



Zu § 7   GGBefG
  1. In § 7 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „mit Rechtsverordnung“ durch die Wörter „durch Rechtsverordnung“ zu ersetzen, mit Wirkung vom 01.00.10 durch Nr.4 der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 28.12.09 (BGBl_I_09,3975)

  2. In § 7 Abs.2 wurde as Wort „herausgestellt“ durch das Wort „herausstellt“ zu ersetzen, mit Wirkung vom 01.00.10 durch Nr.5 der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 28.12.09 (BGBl_I_09,3975)

§§§



Zu § 9   GGBefG
  1. In § 9 Abs.2 Satz 2 wurde nach den Wörtern „Gesundheit von Menschen“ das Wort „und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.00.10 durch Nr.6 der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 28.12.09 (BGBl_I_09,3975)

  2. In § 7 Abs.3a wurde das Wort „Beförderungsmittel“ durch das Wort „Beförderungsbehältnisse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.00.10 durch Nr.7 der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 28.12.09 (BGBl_I_09,3975)

  3. In § 7 Abs.3b wurden die Wörter „geprüft wurden“ durch die Wörter „geprüft worden sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.00.10 durch Nr.8 der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 28.12.09 (BGBl_I_09,3975)

  4. In § 9 Abs.5 wurde nach den Wörtern „gemäß Absatz 3 herstellt“ ein Komma und das Wort „einführt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.00.10 durch Nr.9 der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 28.12.09 (BGBl_I_09,3975)

§§§



Zu § 9a   GGBefG
  1. In § 9a Abs.1 wurde das Wort „Mitgliedsstaaten“ durch das Wort „Mitgliedstaaten“ und das Wort „Vertragsstaate“ durch das Wort „Vertragsstaaten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.00.10 durch Nr.10 der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 28.12.09 (BGBl_I_09,3975)

  2. In § 9a Abs.4 wurde das Wort „Mitgliedsstaat“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ und das Wort „Wirtschaftraum“ durch das Wort „Wirtschaftsraum“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.00.10 durch Nr.11 der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 28.12.09 (BGBl_I_09,3975)

§§§



Zu § 11   GGBefG
  1. In § 11 wurde das Wort „Freiheitsstraße“ durch das Wort „Freiheitsstrafe“ zu ersetzen, mit Wirkung vom 01.00.10 durch Nr.12 der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 28.12.09 (BGBl_I_09,3975)

§§§



Zu § 12   GGBefG
  1. In § 12 Abs.2 Satz 3 wurden dieWörter „Muster von Versandstücken“ durch die Wörter „Muster der Versandstücke“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.00.10 durch Nr.13 der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 28.12.09 (BGBl_I_09,3975)

  2. In § 12 Abs.3 wurde das Wort „Antragsstellers“ durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.00.10 durch Nr.14 der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 28.12.09 (BGBl_I_09,3975)

§§§



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