Fussnoten  
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zu den amtlichen Fußnoten der Neufassungsbekanntmachung des BetrVG

1)

Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

2)

Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 15 (Artikel 1 Nr.13 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

3)

Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl.EG Nr.L 82 S.16).

4)

Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs.10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1983) wird am 1.Januar 2002 in § 23 Abs.3 Satz 5 die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

5)

Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23.Juli 2001 (BGBl.I S.1852) gilt § 47 Abs.2 (Artikel 1 Nr.35 Buchstabe a des BetrVerf- Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

6)

Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1983) wird am 1. Januar 2002 in § 98 Abs.5 Satz 2 die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

7)

Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1983) wird am 1.Januar 2002 in § 98 Abs.5 Satz 3 die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.

8)

Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1983) wird am 1.Januar 2002 in § 101 Satz 3 die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.

9)

Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1983) wird am 1.Januar 2002 in § 104 Satz 3 die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.

10)

Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1983) wird am 1.Januar 2002 in § 121 Abs.2 die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.

Änderungen   BetrVG


zu § 5   BetrVG
  1. § 5 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.17 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2424)

  2. § 5 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.17 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2424)

§§§

zu § 23   BetrVG
  1. In § 23 Abs.3 Satz 5 wurde die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs.10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.Dezember 2000 (BGBl_I_00,1983). Siehe auch die amtliche Fußnote Nr.4 zur Neubekanntmachung.

§§§

zu § 75 BetrVG
  1. § 75 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 76   BetrVG
  1. In § 76 Abs.3 Satz 1 wurde neu vorangestellt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.8 Nr.1 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10.12.01 (BGBl_I_01,3443)

  2. In § 76 Abs.3 neuer Satz 2 wurde die Wörter „Die Einigungsstelle“ durch das Wort „Sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.8 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10.12.01 (BGBl_I_01,3443)

§§§

zu § 76a   BetrVG
  1. In § 76a Abs.4 Satz 1 und Abs.3 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.173 iVm Art.340 de 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)

  2. In § 76a Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06 durch Art.221 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)

§§§

zu § 92a   BetrVG
  1. In § 92a Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt , mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.81 Nr.1 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)

§§§

zu § 98   BetrVG
  1. In § 98 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.02 durch Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs.10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1983). Siehe auch amtliche Fußnote Nr.6

  2. In § 98 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe 500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.02 durch Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs.10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1983). Siehe amtliche Fußnote Nr.7

§§§

zu § 101   BetrVG
  1. In § 101 Satz 3 wurde die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.02 durch Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs.10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1983)

§§§

zu § 104   BetrVG
  1. In § 104 Satz 3 wurde die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.02 durch Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs.10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1983). Siehe auch amtliche Fußnote Nr.9

§§§

zu § 106   BetrVG
  1. § 106 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung zum 01.01.02 durch Art.4 Nr.1 a) in Verbindung mit Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)

  2. In § 106 Abs.3 Nr.9 wurde das Wort „sowie“ durch ein Semikolon ersetzt und die Nr.9a eingefügt, mit Wirkung zum 01.01.02 durch Art.4 Nr.1 b) in Verbindung mit Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)

§§§

zu § 109a   BetrVG
  1. § 109a wurde eingefügt, mit Wirkung zum 01.01.02 durch Art.4 Nr.2 in Verbindung mit Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)

§§§

zu § 112   BetrVG
  1. In § 112 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Präsidenten des Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „Vorstand der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt und nach dem Wort „ersuchen“ ein Komma und die Wörter „der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.81 Nr.2 a) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)

  2. In § 112 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Geschieht dies nicht“ durch die Wörter „Erfolgt kein Vermittlungsersuchen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.81 Nr.2 b) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)

  3. In § 112 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „der Präsident des Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.81 Nr.2 c) iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)

§§§

zu § 121   BetrVG
  1. In § 121 Abs.2 wurde die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.02 durch Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs.10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1983). Siehe auch amtliche Fußnote Nr.10

§§§

zu § 126   BetrVG
  1. In § 126 wurden jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.173 iVm Art.340 de 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)

  2. In § 126 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06 durch Art.221 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)

§§§

zu § 129   BetrVG
  1. § 129 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.5 Nr.2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18.05.04 (BGBl_I_04,974)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

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