Fussnoten | [ ] |
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Zu § 1 BNV |
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§ 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.1 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) 1aAls Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter;
1bihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
2Zu den öffentlichen Ehrenämtern gehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen
jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
§§§
Zu § 15 BNV |
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§ 15 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.1 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
Mit Ausnahme des § 14 gilt diese Verordnung nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
§§§
BNV | [ ] |
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