Fussnoten  
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Amtliche Fußnoten   AVV
  1. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3.Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs.4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl.EG Nr.L 226 S.3), der Entscheidungen der Kommission 2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22.Januar 2001 (ABl.EG Nr.L 47 S.1 und 32) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom 23. Juli 2001 (ABl.Nr.L 203 S.18) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG.

  2. **) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.EG Nr.L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 (ABl.EG Nr.L 217 S.18), sind beachtet worden.

  3. 1) Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG.

  4. 2) Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

  5. 3) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.

  6. 4) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren.

  7. 5) Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.

  8. 6) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

§§§



zu § 1   AVV
  1. In § 1 Nr.2 wurde das Wort „Überwachungsbedürftigkeit“ durch das Wort „Gefährlichkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)

§§§



zu § 2   AVV
  1. § 2 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.02, durch Art.4a Nr.1 iVm Art.6 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25.04.02 (BGBl_I_02,1488)

§§§



zu § 3   AVV
  1. § 3 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.02, durch Art.4a Nr.2 a) iVm Art.6 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25.04.02 (BGBl_I_02,1488)

  2. § 3 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.02, durch Art.4a Nr.2 b) iVm Art.6 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25.04.02 (BGBl_I_02,1488)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 3 Überschrift wurde das Wort „Überwachungsbedürftigkeit“ durch das Wort „Gefährlichkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.7 Nr.2 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)

  4. In § 3 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.7 Nr.2 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. In § 3 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftig“ durch das Wort „gefährlich“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.7 Nr.2 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)

  6. In § 3 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „§ 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.22 Nr.1 a) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (aF) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)

  7. In § 3 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „§ 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.22 Nr.1 a) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (aF) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)

  8. In § 3 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377 S.20)“ durch die Wörter „der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S.3, L 127 vom 26.5.2009, S.24)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.22 Nr.1 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (aF) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)

  9. In § 3 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „der Richtlinie 91/689/EWG“ durch die Wörter „der Richtlinie 2008/98/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.22 Nr.1 c) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (aF) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)

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zur Einleitung   AVV
  1. In Nr.3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses nach dem Wort „Thallium“ das Komma und das Wort „Zink“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.07.02, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Satz 2 der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis (aF) (aF) vom 24.07.02 (BGBl_I_02,2833)

  2. In der Anlage Einleitung Nummer 1 Satz 3 wurden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.22 Nr.2 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (aF) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)

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zur Nr.10.02.02   AVV
  1. Beim Abfallschlüssel „10 02 02“ wird die Abfallbezeichnung „unverarbeitete Schlacke“ durch die Abfallbezeichnung „unbearbeitete Schlacke“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.02, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 Satz 2 der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis (aF) (aF) vom 24.07.02 (BGBl_I_02,2833)

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