GeVO GeschäftshausVO §§ 33 - 38
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Abschnitt 5: Zusätzliche Bauvorlagen

§_33  GeVO
Zusätzliche Bauvorlagen

(1) 1Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über

  1. Rettungswege einschließlich ihres Verlaufs im Freien,


  2. die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, die Alarmeinrichtungen und andere Sicherheitseinrichtungen und


  3. die Anlagen für Heizung, Lüftung und Wasserversorgung.

2Dein Bauantrag ist eine Berechnung der Nutzfläche der Verkaufsräume und der notwendigen Ausgangsbreiten beizufügen.

(2) Die Anordnung von Einbauten in der Ladenstraße ist in einem besonderen Plan im Maßstab von mindestens 1 : 100 darzustellen.

§§§

§_34  GeVO
Prüfungen

(1) (OWi) 1Der Inhaber einer Verkaufsstätte mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 2000 m2 und der Beauftragte für den Ladenstraßenbereich haben die Rauchabzugsvorrichtungen nach § 21 sowie die Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen (§ 22 Abs.1 und 3 bis 8) mindestens einmal jährlich, die Blitzschutzanlagen alle drei Jahre durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
2Die Prüfungen sind nicht erforderlich, wenn andere amtliche Prüfungen durchgeführt werden oder ein Überwachungsvertrag mit einer fachlich geeigneten Firma besteht.
3Außerdem sind die selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3 und § 22 Abs.2) mindestens jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, es sei denn, daß ein Überwachungsvertrag mit einer technischen Prüfstelle besteht.
4Der örtlichen Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an den Prüfungen teilzunehmen.

(2) (OWi) 1Der Inhaber oder der Beauftragte hat die Lüftungsanlagen (§ 20) und die Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung (§§ 17, 18) vor der ersten Inbetriebnahme durch einen anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen.
2Er hat sie auch prüfen zu lassen, bevor die Anlage nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden soll.
3Die Prüfung ist in Abständen von höchstens zwei Jahren zu wiederholen.

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
2Sie kann bei Schadensfällen an Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

(4) 1Die Kosten der Prüfungen hat der Inhaber oder der Beauftragte zu tragen.
2Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten oder dem Sachverständigen auf Anforderung zuzuleiten.

(5) Für die Prüfung der Starkstromanlagen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. ein Schaltplan der allgemeinen Stromverteilung,


  2. ein Schaltplan der Sicherheitsbeleuchtung und


  3. ein in maßstäbliche Grundrißpläne aller Geschosse eingetragener Installationsplan, der erkennen läßt,
    1. die Lage aller elektrischen Betriebsräume und Verteilungen,


    2. die Lage der Sicherheitsleuchten mit ihrer Stromkreisbezeichnung und Leistung in Watt,


    3. die Lage der Bereichsschalter.

(6) 1Der Inhaber oder der Beauftragte hat den Sachverständigen den Zugang zu den Einrichtungen und Anlagen zu gestatten.
2Er hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen. (OWi)

(7) 1Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 sind die Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisation, die nach der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 31.Mai 1960 (Amtsbl.S.459) anerkannt sind.
2Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann Sachverständige anderer technischer Organisationen oder Stellen anerkennen.

(8) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat die Verkaufsstätten in Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen.
2Dabei ist auch festzustellen, ob die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind.
3An der Prüfung sind alle mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrauten Behörden zu beteiligen.

(9) 1Die Fristen nach den Absätzen 1, 2 und 8 rechnen bei bestehenden Verkaufsstätten (§ 36) von dem Zeitpunkt, an dem sie zuletzt geprüft worden sind.
2Sind solche Prüfungen bisher nicht vorgenommen worden, so sind die Prüfungen innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

§§§


Abschnitt 6: Schlußvorschriften

§_35  GeVO
Weitere Anforderungen

1Soweit die Vorschriften der §§ 3 bis 31 wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren nicht ausreichen, können weitere Anforderungen gestellt werden.
2Diese können sich insbesondere auf Verkaufsstände und ähnliche Einrichtungen, auf Einbauten, Rettungswege, Beleuchtung, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Rauchabführung und Feuerlöscheinrichungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) beziehen.

§§§

§_36  GeVO
Anwendung der Betriebsvorschriften und Prüfvorschriften auf bestehende Verkaufsstätten

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind die Betriebsvorschriften und Prüfvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§§§

§_37  GeVO
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 111 Abs.1 Nr.1 LBO (= § 95 Abs.1 Nr.1 LBO-96) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 29 Abs.4 keinen für den Brandschutz verantwortlichen Betriebsangehörigen, dessen Stellvertreter und keine Feuerwehrmänner bestimmt,


  2. entgegen § 29 Abs.6 nicht mindestens einmal im Jahr unter Beteiligung der Feuerwehr eine Feuerschutzübung durchführt,


  3. entgegen § 30 Abs.1 auf Rettungswegen oder auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Kraftfahrzeuge abstellt oder Gegenstände abstellt oder lagert,


  4. entgegen § 30 Abs.2 Waren oder sonstige Gegenstände auf Rettungswegen während der Betriebszeit aufstellt, abstellt, aufhängt oder lagert,


  5. den Vorschriften des § 30 Abs.3 Satz 1 oder 2 über das Schließen von Türen im Zuge von Rettungswegen zuwiderhandelt,


  6. entgegen § 30 Abs.3 Satz 4 Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten während der Betriebszeit schließt,


  7. entgegen § 31 Abs.1 raucht oder offenes Feuer verwendet,


  8. entgegen § 31 Abs.4 Raumheizgeräte oder elektrische Wärmestrahlgeräte verwendet,


  9. entgegen § 31 Abs.6 innerhalb von Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Schaufenstern oder Ausstellungsräumen Dekorationsmaterial verwendet, das leichtentflammbar ist, oder in notwendigen Fluren oder Treppenräumen mit notwendigen Treppen sowie in den als Rettungswege dienenden Hauptgängen in den Verkaufsräumen Dekorationen anbringt,


  10. entgegen § 31 Abs.7 Schweißarbeiten oder ähnliche feuergefährliche Arbeiten ohne die Anwesenheit, der Hausfeuerwehr durchführt oder durchführen läßt oder den Anordnungen der Hausfeuerwehr nicht Folge leistet,


  11. entgegen § 31 Abs.8 brennbare Abfallstoffe nicht ordnungsgemäß aus den Verkaufsräumen entfernt,


  12. entgegen § 32 Abs.1 als Inhaber oder Beauftragter während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,


  13. entgegen § 32 Abs.2 keine Brandschutzordnung aufstellt,


  14. entgegen § 32 Abs.3 die Betriebsangehörigen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach halbjährlich nicht belehrt und


  15. entgegen § 34 Abs.1 oder 2 eine Prüfung nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß durchführen läßt oder entgegen § 34 Abs.6 einen Mangel nicht unverzüglich beseitigen läßt.

§§§

§_38  GeVO
Inkraftreten

Diese Verordnung tritt am 1.November 1977 in Kraft.

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Anlage

Anlage nicht abgedruckt

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