VStättVO   (9) 120-128
1  13  30  44  60  [ « ][ ‹ ][  I  ][ 82  92  105  120
A-6Film120-122
U-1Sicherheitsfilm120-121

§_120   VStättVO
Verwendung und Aufbewahrung von Sicherheitsfilm (OW)

(1) Im Versammlungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen in ihren Behältern gelagert werden.

(2) 1Im Bildwerferraum und den zugehörigen Betriebsräumen dürfen nur Gegenstände gelagert oder vorübergehend abgestellt werden, die für die Vorführung benötigt werden, Kleidungsstücke dürfen im Bildwerferraum nur in Schränken untergebracht werden.
2Mehr als 30 g leicht entzündlicher Filmklebestoff darf im Bildwerferraum nicht vorhanden sein.

(3) Das Betreten des Bildwerferraumes und der zugehörigen Betriebsräume ist für Unbefugte verboten.

(4) Die Rettungswege aus den Bildwerferräumen sind ständig freizuhalten.

§§§

§_121   VStättVO
Aushänge und Aufschriften

(1) Die Betriebsvorschriften sind im Bildwerferraum an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

(2) An der Außenseite der Tür zum Bildwerferraum oder zum Nebenraum ist die Aufschrift anzubringen: "Zutritt für Unbefugte verboten".

§§§


U-2Zellhornfilm122

§_122   VStättVO
Verwendung und Aufbewahrung von Zellhornfilm

(1) Bei Vorführungen mit Zellhornfilm gelten die §§ 120, 121 und die folgenden Vorschriften.

(2) Das selbsttätige Vorführen von Zellhornfilmen ist verboten.

(3) Der Vorführer darf seinen Platz am Bildwerfer nicht verlassen und die Umwickelvorrichtung nicht bedienen, solange die Bildwerfer in Betrieb sind.

(4) 1Im Bildwerferraum darf höchstens der Tagesbedarf an Zellhornfilmen aufbewahrt werden.
2Er muß mit Ausnahme je einer Filmrolle, die sich in den Bildwerfem und auf der Umwickelvorrichtung befinden dürfen, in einem besonderen Behälter (Filmschrank) untergebracht sein.
3Ein darüber hinausgehender Bestand muß außerhalb des Versammlungsraumes, des Bildwerferraumes oder elektrischer Betriebsräume in den Transportkartons verschlossen aufbewahrt werden.

(5) 1Der Filmschrank muß in möglichst großer Entfernung von den Bildwerfern und in mindestens 1 m Höhe über dem Fußboden angebracht werden.
2Er muß aus Hartholz bestehen und in abgeschlossene Fächer für jede Filmrolle eingeteilt sein.

(6) 1Filmschrank und Umwickelvorrichtung dürfen sich nicht im Zuge des Rettungsweges für den.
2Vorführer befinden und müssen von Heizkörpern, Feuerstätten und Heizgeräten mindestens 1 m entfernt sein.
3Die Umwickelvorrichtung muß von den Bildwerfern einen Abstand von mindestens 1,50 m haben und darf sich nicht unmittelbar unter dem Filmschrank befinden.

(7) 1Zellhornfilme müssen auf Spulen aus nicht brennbaren Stoffen abgewickelt sein.
2Zellhornfilme dürfen nicht in der Nähe des Bildwerfers abgelegt werden.

(8) (OW) Solange sich Zellhornfilme im Bildwerferraum befinden, ist es in diesem und in den mit ihm verbundenen Nebenräumen verboten zu rauchen, offenes Feuer zu verwenden und Zündhölzer, Feuerzeuge und Kochgeräte zu benutzen.

§§§

T-4Schluss123-128

§_123   VStättVO (F)
Prüfungen

(1) (OW) 1Die Betreiberin oder der Betreiber (1) der Versammlungsstätte hat den Schutzvorichtung, die Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, die Blitzschutzanlagen sowie die Wirksamkeit der Lüftungsanlagen und der Rauchabzugseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
2Dies gilt auch, bevor die Anlagen und Einrichtungen nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden sollen.
3Die Prüfungen sind in folgenden Zeitabständen zu wiederholen:

  1. Schutzvorhang mindestens jährlich,

  2. Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen mindestens alle drei Jahre und

  3. Lüftungsanlagen, Rauchabzugseinrichtungen und Blitzschutzanlagen mindestens alle fünf Jahre.

4Dies ist nicht erforderlich, wenn andere amtliche Prüfungen durchgeführt werden oder ein Überwachungsvertrag mit einer fachlich geeigneten Firma besteht.
5Selbsttätige Feuerlöschanlagen hat die Betreiberin oder der Betreiber mindestens jährlich durch eine anerkannte Sachverständige oder (2) einen Sachverständigen prüfen zu lassen, es sei denn, daß ein Überwachungsvertrag mit einer technischen Prüfstelle besteht.

(2) (OW) 1Die Betreiberin oder der Betreiber hat die elektrischen Anlagen der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen (wie Rauchabzugsvorrichtungen, Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung) vor der ersten Inbetriebnahme durch eine anerkannte Sachverständig oder (3) einen anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen.
2Dies gilt auch, bevor die Anlage nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden soll.
3Die Prüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
4Bei Versammlungsstätten mit Vollbühne, mit Mittelbühne von mehr als 100 m2 Grundfläche, bei Versammlungsräumen mit einer Szenenfläche von mehr als 200 m2 Grundfläche und bei ortsfesten Zirkussen sind die wiederkehrenden Prüfungen alle zwei Jahre vorzunehmen.
5Im Einzelfall kann die zuständige Behörde kürzere Fristen festsetzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) (OW) Bei Schadensfällen an Anlagen, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, kann die Untere Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

(4) 1Die Kosten der Prüfung hat die Betreiberin oder (4) der Betreiber der Versammlungsstätte zu tragen.
2Für die Prüfungen hat die Betreiberin oder (4) der Betreiber die nötigen Vorrichtungen bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
3Für die Prüfungen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Elektrische Anlagen

    1. ein Schaltplan der allgemeinen Stromverteilung,

    2. ein Schaltplan der Sicherheitsbeleuchtung,

    3. ein in maßstäbliche Grundrißpläne aller Geschosse eingetragener Installationsplan, der die Lage der Schaltstellen für die Sicherheitsbeleuchtung erkennen läßt,

    4. die Lage der Bereichsschalter und

    5. die Lage vom Schalter-Bildwerferraum

  2. Lüftungsanlagen

    1. Ausführungszeichnungen und

    2. Bedienungs- und Wartungsanleitungen.

(5) Über Anlagen für Beheizung, Rauchabführung und Lüftung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderungen besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.

(6) 1Der Betreiber hat den Sachverständigen den Zugang zu den Einriditungen und Anlagen zu gestatten.
2Der Betreiber hat die Berichte der Sachverständigen aufzubewahren und der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die Betreiberin oder der Betreiber (5) hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen.

(8) Als technische Prüfstellen für selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 1 letzter Satz kommen neben den technischen Überwachungsorganisationen auch die technische Prüfstelle des Verbandes der Sachversicherer in Betracht.

(9) Sachverständige im, Sinne des Absatzes 2 sind:

  1. die Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisation, die nach der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 27.Februar 1992 (Amtsbl.S.302) (6) anerkannt sind,

  2. die von der Obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen anderer technischer Organisationen oder Stellen sowie öffentlicher Verwaltungen und

  3. für Versammlungsstätten der Bundesbehörden die in den Nummern 1 und 2 genannten Sachverständigen, sofern nicht die zuständigen Bundesbehörden Bedienstete ihres Geschäftsbereiches als Sachverständige für die Prüfungen bestellt haben.

(10) Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat zu prüfen

  1. Versammlungsstätten mit Vollbühne mindestens einmal jährlich

  2. Versammlungsstätten mit Mittel- und Kleinbühne, mit Szenenflächen, Versammlungsstätten für Filmvorführungen sowie Versammlungsstätten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Besucher in Abständen von längstens drei Jahren,

  3. alle übrigen Versammlungsstätten in Abständen von längstens fünf Jahren.

(11) 1Absatz 2 letzter Satz und Absatz 3 sind auf Versammlungsstätten des Bundes und der Länder nicht anzuwenden.
2Absatz 9 Nr.1 bis 3 gilt nicht für Versammlungsstätten nach Satz 1.
3Die Prüfungen derartiger Versammlungsstätten sind von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder in eigener Verantwortung durchzuführen und zu überwachen.

§§§

§_124   VStättVO
Einstellen des Betriebes (OW)

Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Versammlungsstätte einzustellen, wenn auch nur eine für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlage, Vorrichtung oder Einrichtung nicht betriebsfähig ist.

§§§

§_125   VStättVO
Weitere Forderungen

1Weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung können gestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr im Einzelfall erforderlich ist.
2Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ständen, für Einbauten, für die Sicherung der Rettungswege und für die Beleuchtung.

§§§

§_126   VStättVO
Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Fristen nach § 123 Abs.1, 2 und 10 rechnen bei bestehenden Versammlungsstätten von dem Zeitpunkt, an dem die Anlagen, Vorrichtungen und Einrichtungen nach den bisher geltenden Vorschriften letztmalig geprüft worden sind.
2Bestanden bisher solche Vorschriften nicht, so sind die Anlagen, Vorrichtungen und Einrichtungen erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu prüfen.

§§§

§_127   VStättVO (F)
Ordnungswidrigkeiten (1)

Ordnungswidrig nach § 87 Abs.1 Nr.1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen dem Gebot des § 107 Abs.1 Rettungswege während der Betriebszeit nicht freihält und bei Dunkelheit nicht beleuchtet;

  2. entgegen dem Verbot des § 107 Abs.3 Türen verschließt oder feststellt;

  3. entgegen dem Verbot des § 108 Abs.1 Satz 1 Dekorationen, Möbel, Requisiteil, Kleider und ähnliche Gegenstände auf der Bühne, den Bühnenerweiterungen oder den sonstigen Spielflächen aufbewahrt;

  4. entgegen den Geboten des § 108 Abs.1 Satz 3 und Abs.5 andere als die dort genannten Stoffe verwendet;

  5. entgegen den Geboten des § 108 Abs.4 andere als nicht brennbare Dekorationen oder Ausstaltungsgegenstände verwendet oder Möbel und Lampen aus brennbaren Stoffen an Zügen hochzieht;

  6. entgegen den Verboten des § 109 Abs.1, 3 und 4 raucht, offenes Feuer verwendet oder brennbare Flüssigkeiten lagert oder aufbewahrt;

  7. entgegen dem Gebot des § 113 während des Betriebes nicht anwesend ist;

  8. entgegen den Geboten des § 114 Abs.1 und 2 den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zuläßt, ohne daß die in diesen Vorschriften genannten Personen anwesend sind;

  9. entgegen dem Gebot des § 114 Abs.4 den Betrieb von Kunsteisbahnen zuläßt, ohne daß eine mit der Anlage vertraute Person anwesend ist;

  10. entgegen den Geboten des § 115 Abs.1 und 2 den Betrieb einer Anlage zuläßt, ohne daß eine Feuersicherheitswache anwesend ist;

  11. entgegen dem Gebot des § 115 Abs.4 den Anordnungen der Feuersicherheitswache nicht Folge leistet;

  12. entgegen dem Verbot des § 119 Satz 2 die in dem Bestuhlungsplan festgelegte Ordnung ändert oder in dem Plan nicht vorgesehene Plätze schafft;

  13. entgegen dem Gebot des § 120 im Versammlungsraum mehr Filmrollen als zulässig lagert;

  14. entgegen dem Verbot des § 122 Abs.8 raucht, offenes Feuer verwendet, oder Zündhölzer, Feuerzeuge oder Kochgeräte benutzt;

  15. entgegen den Geboten des § 123 Abs.1 bis 3 die vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchfuhren läßt;

  16. entgegen dem Gebot des § 124 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.

§§§

§_128   VStättVO
Vorübergehende Verwendung von Räumen

1Sollen Lichtspielvorführungen, Theateraufführungen, sonstige Schaustellungen oder ähnliche Veranstaltungen vor mehr als hundert Besuchern in Räumen durchgeführt werden, die nicht den Vorschriften der Verordnung entspredien, ist dafür eine Genehmigung der Unteren Bauaufsichtsbehörde notwendig.
2Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Räume nur vorübergehend für diesen Zweck verwendet werden und keine Bedenken wegen Brandgefahr oder wegen Gefahren für Leben oder Gesundheit bestehen.
3Die Betriebsvorschriften gelten entsprechend.

§§§

Anlagen

nicht abgedruckt

§§§


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