VStättVO   (4) 44-59
1  13  30  44  60  [ « ][ ‹ ][  I  ][ »82  92  105  120
U-3Vollbühnen44-59

§_44   VStättVO
Bühnenanlage

(1) 1Vollbühnen sind in einem besonderen Gebäudeteil (Bühnenhaus) unterzubringen.
2Über der Hauptbühne dürfen benutzbare Räume nicht angeordnet werden.

(2) 1aDie Höhe der Bühne muß im Mittel mindestens gleich der doppelten Höhe der größtmöglichen Bühnenöffnung vermehrt um 4 m sein;
1bhierbei wird die Höhe der Bühne bis zur Unterkante ihrer Decke gemessen.
2Beim Einbau eines technischen Portals gilt die größte lichte Höhe dieses Portals als Höhe der Bühnenöffnung.
3Über dem Rollenboden muß an jeder Stelle ein lichtes Durchgangsmaß von mindestens 2 m vorhanden sein.

(3) 1Bühnenerweiterungen dürfen der Bühne ohne besondere Abschlüsse angegliedert sein.
2Versenkungen dürfen in Hinterbühnen nur vorhanden sein, wenn die darunter befindlichen Räume zur Unterbühne gehören.

(4) 1Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Feuersicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 80 x 80 cm und mindestens 2,20 m Höhe vorhanden sein.
2Von dort aus muß die Spielfläche überblickt und betreten werden können.

(5) 1Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1,50 m Breite freibleiben.
2Die Gangbreite darf auch durch Gegengewichtszüge nicht eingeengt sein.

§§§

§_45   VStättVO
Wände

(1) 1Die Außenwände des Bühnenhauses, die Wände der Durchfahrten und Flure sowie die Wände der Werkstätten und Magazine müssen feuerbeständig sein.
2Die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus, die Wände der Bühne, der Unterbühne und der Bühnenerweiterungen sowie die Wände der Treppenräume müssen feuerbeständig und so dick wie Brandwände sein.
3Die Wände der Treppenräume, in denen Treppen für die Bühnenhandwerker liegen, sowie die übrigen Wände müssen mindestens feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen sein.

(2) Außer der Bühnenöffnung sind Offnungen zwischen der Bühne einschließlich der Bühnenerweiterungen und dem Versammlungsraum (Vorbühnenauftritt) und anderen Räumen des Zuschauerhauses nur in Höhe des Bühnenfußbodens und nur über Sicherheitsschleusen (§ 56) zulässig.

(3) Öffnungen zwischen anderen Räumen des Bühnenhauses und des Zuschauerhauses sind über Sicherheitsschleusen überall zulässig.

(4) Liegt der Platz für das Orchester vor dem Schutzvorhang im Versammlungsraum, so sind an beiden Seiten Rettungswege über Sicherheitsschleusen zu den Fluren des Bühnenhauses zulässig.

(5) 1aBühne und Bühnenerweiterungen dürfen keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben;
1bzum Transport von Dekorationen ist in Bühnenerweiterungen eine Öffnung zulässig, sie darf jedoch nicht auf die notwendigen Rettungswege für die Mitwirkenden angerechnet werden.
2Die Öffnung muß eine Tür in der Bauart feuerbeständiger Türen haben.
3Oberhalb des Rollenbodens sind Fenster aus nicht brennbaren Baustoffen und Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zulässig.
4aDie Tür und die Fenster dürfen nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können, soweit die Fenster nicht als Rauchabzüge nach § 48 Abs.2 benutzt werden;
4bim übrigen bleibt § 48 unberührt.

§§§

§_46   VStättVO
Decken, Dächer

(1) 1Decken im Bühnenhaus müssen feuerbeständig sein.
2aDecken zwischen Bühne und Unterbühne dürfen aus normal entflammbaren Baustoffen bestehen;
2bdies gilt auch für die Decke der Bühne, wenn sie zugleich das Dach bildet.

(2) Öffnungen in den Decken unter oder über Bühnenerweiterungen müssen Klappen in der Bauart feuerbeständiger Türen haben.

(3) 1Das Tragwerk von Dächern ist aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.
2Die Türen zu den Dachräumen müssen feuerbeständig sein.

§§§

§_47   VStättVO
Bühneneinrichtung

(1) aTragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen;
bBeläge des Rollenbodens und der Galerien dürfen aus Holz sein.

(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.

(3) 1Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein.
2Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.

(4) 1Vorhänge vor dem Schutzvorhang (Schmuckvorhänge im Versammlungsraum) müssen aus nicht brennbarem Stoff bestehen.
2Vorhänge hinter dem Schutzvorhang (Hauptvorhänge) müssen mindestens schwer entflammbar sein.
3Die Vorhänge dürfen die Wirkung des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigen und seine Betätigung nicht behindern.

§§§

§_48   VStättVO
Rauchabführung

(1) 1Die Bühne muß Rauchabzugsöffnungen haben.
2Befinden sich alle Rauchabzugsöffnungen in der Decke, so muß ihr Lichter Gesamtquerschnitt mindestens 8 vH der Bühnengrundfläche betragen.
3Werden alle Rauchabzugsöffnungen in den Wänden angeordnet, so muß ihr Lichter Gesamtquerschnitt mindestens 12 vH betragen.
4Werden die Rauchabzugsöffnungen in der Decke und in den Wänden angeordnet, so ist der Gesamtquerschnitt aus den vorgenannten Werten zu errechnen.

(2) 1Rauchabzugsöffnungen in Wänden müssen unmittelbar unter der Decke, oberhalb von Rollenböden und in mindestens zwei gegenüberliegenden Wänden angeordnet sein.
2Entsprechend angeordnete Fenster dürfen als Rauchabzüge verwendet werden (§ 45 Abs.5).
3aWerden die Abschlüsse der Wandabzugsöffnungen um eine Achse schwingbar ausgebildet, so muß die Achse waagerecht und unterhalb des Schwerpunktes des Abschlusses liegen;
3bdie obere Abschlußkante muß nach außen schwingen.

(3) 1Rauchabzugsschächte müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden.
2Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude mindestens 2,50 m entfernt bleiben.

(4) 1Rollenböden müssen Durchbrüche haben, deren Größe mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht.
2aDavon muß ein Viertel aus mindestens 80 x 80 cm großen Durchbrechungen bestehen;
2bsie müssen Geländer und Fußleisten haben.
3Für den Rest genügen 4 cm breite Schlitze des Rollenbodenbelages.
4Die Belagsbohlen dürfen höchstens 25 cm breit sein.
5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Rollenboden mit Gitterrosten belegt ist, deren Fläche mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht.

(5) 1Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus, von denen die eine auf, die andere außerhalb der Bühne liegen muß, leicht geöffnet werden können.
2Sie müssen sich bei einem Überdruck von 0,35 kN/m2 selbsttätig öffnen.

(6) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von einer Bedienungsstelle außerhalb der Bühne wieder geschlossen werden können.

(7) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(8) 1Rauchabzugseinrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift "Rauchabzug Bühne" haben.
2An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(9) Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den Rollenbodenbelag oder an die Raumdecke herangeführt werden, es sei denn, daß der Belag des Rollenbodens insgesamt aus Gitterrosten besteht.

§§§

§_49   VStättVO (F)
Magazine, Werkstätten, Umkleideräume, Toilettenräume (1)

(1) 1Für Dekorationen, Möbel, Requis'iten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichend Magazine vorhanden sein.
2Magazine müssen vom Freien unmittelbar zugänglich sein oder ins Freie führende Fenster haben, soweit darin nicht nur gerollte Dekorationen aufbewahrt werden.
3Ausnahmen von Satz 2 können gestattet werden für kleinere Magazine und für Magazine, in denen hauptsächlich Gegenstände aus nicht brennbaren Stoffen gelagert werden.
4Magazine, die auch als Arbeitsräume benutzt werden, und Werkstätten müssen bei einer Grundfläche von 30 bis 1500 qm mindestens eine lichte Raumhöhe von 3 m, bei einer Grundfläche von mehr als 1500 m2 mindestens eine lichte Raumhöhe von 3,50 m haben.
5Die vorgeschriebene Raumhöhe erhöht sich um mindestens 0,50 m, wenn gesundheitsschädliche oder belastende Dämpfe oder Staube entstehen und in die Raumluft gelangen können.

(2) 1Türen in Wänden von Magazinen und Werkstätten, die nicht unmittelbar ins Freie führen, sind in der Bauart feuerbeständiger Türen auszuführen.
2An Stelle solcher Türen sind Sicherheitsschleusen (§ 56) zulässig.

2Frisierräume gelten nicht als Werkstätten; sie müssen den Anforderungen an Umkleideräume entsprechen.

(3) 1Für die Mitwirkenden müssen zum Umkleiden geeignete Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen und den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen.
2Mindestens ein Fenster jedes Umkleideraumes muß so liegen, daß es von der Feuerwehr erreicht werden kann.

(4) In der Nähe der Umkleideräume sind Toilettenräume (1), getrennt für Frauen und Männern in ausreichender Zahl anzuordnen.

§§§

§_50   VStättVO
Räume mit offenen Feuerstätten

Offene Feuerstätten, wie Schmiedefeuer und Leimöfen, sind nur in Räumen zulässig, die von der Bühne und von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sind sowie feuerbeständige Türen oder Sicherheitsschleusen (§ 56) haben.

§§§

§_51   VStättVO
Rettungswege

(1) Alle Räume des Bühnenhauses, außer den Magazinen, und der Platz für das Orchester müssen an Fluren liegen.

(2) 1Von jedem Punkt der Bühne muß in höchstens 30 m Entfernung ein Flur unmittelbar erreichbar sein.
2Die Türen von der Bühne auf die Flure sind zweckentsprechend verteilt so anzuordnen, daß auf 100 qm Bühnenfläche mindestens 1 m Türbreite entfällt.
3Es kann gestattet werden, daß der Rettungsweg über nicht abschließbare Bühnenerweiterungen führt.

(3) 1Bühnenerweiterungen müssen Türen zu Fluren haben.
2Jede Bühnenerweiterung muß mindestens eine Tür, bei mehr als 100 qm mindestens zwei Türen haben.
3Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) 1aVon jeder Stelle eines Flures nach den Absätzen 1 bis 3 müssen zwei Rettungswege in verschiedenen Richtungen ins Freie führen;
1bein Ausgang oder ein im Zuge des Rettungsweges liegender Treppenraum darf nicht mehr als 25m entfernt sein.
2Bei Fluren im Erdgeschoß von nicht mehr als 25 m Länge kann von dem zweiten Rettungsweg ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bühne ohne Seitenbühnen kleiner als 250 qm ist und keine Hinterbühne hat.

(5) 1Die Breite der als Rettungswege dienenden Flure, Bühnenhaustreppen und Ausgänge ins Freie muß mindestens betragen:

  1. Bei Bühnen bis 350 qm Fläche für Flure in allen Geschossen 1,50 m, für Treppen und Ausgänge 1 m;

  2. bei Bühnen über 350 bis 500 qm Fläche für Flure in Höhe des Bühnenfußbodens 2 m, für Flure in den übrigen Geschossen, für Treppen und Ausgänge 1,50 m;

  3. bei Bühnen über 500 qm für Flure in Höhe des Bühnenfußbodens 2,50 m, für Flure in den übrigen Geschossen, für Treppen und Ausgänge 1,50 m.

2Bei der Berechnung der Fläche bleiben Bühnenerweiterungen unberücksichtigt.

(6) 1Türen von Treppenräumen, Windfängen und Ausgängen müssen mindestens so breit wie die zugehörigen Treppenläufe sein.
2Türen zu Fluren sind so anzuordnen, daß sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die Flure nicht einengen.

(7) 1Treppenläufe sollen nicht mehr als 14 Stufen haben.
2Absätze in einläufigen Treppen dürfen in Laufrichtung nicht kürzer als 1,00 m sein.
3Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von den Zugangstüren beginnen.
4Wendeltreppen sind unzulässig.

(8) 1Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 vH der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraumes oder Treppenraumabschnittes, mindestens jedoch von 0,5 qm haben.
2Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben.
3An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
4Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.

(9) 1Die Rettungswege dürfen nicht ins Zuschauerhaus führen.
2Ein Rettungsweg darf über Sicherheitsschleusen zu Rettungswegen des Zuschauerhauses führen, wenn die Bühne keine Hinterbühne hat und ohne Seitenbühnen kleiner als 250 qm ist und die Flure nicht länger als 25 m sind.
3Bei der Berechnung der Breite gemeinsam benutzter Rettungswege ist die größtmögliche Zahl der aus dem Bühnenhaus und dem Zuschauerhaus auf sie angewiesenen Personen zugrunde zu legen (§ 19 Abs.3).
4Sicherheitsschleusen (§ 56) im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m tief sein.

(10) 1Über 50 qm große Umkleideräume, Ubungsräume, Probesäle und ähnliche Räume sowie über 100 qm große Werkstätten und Magazine müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende Ausgänge haben.
2Über 50 qm große Magazine, die nicht an Fluren liegen, müssen zwei getrennte Rettungswege zu Treppenräumen oder unmittelbar ins Freie haben.
3Diese Rettungswege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen.

(11) aDie Türen der Bühne, der Bühnenerweiterungen, Übungsräume, Probesäle, Werkstätten, Kantinen und ähnlicher Räume müssen zu den Fluren aufschlagen;
bbei über 50 qm großen Umkleideräumen kann dies verlangt werden.

(12) 1Treppen, außer den Treppen für Bühnenhandwerker (Absatz 14), müssen feuerbeständig und an den Unterseiten geschlossen sein.
2Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.

(13) 1In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Rollenbodens muß auf beiden Bühnenseiten ein Ausgang auf eine Treppe für Bühnenhandwerker vorhanden sein.
2Ausgänge auf Flure des Bühnenhauses oder auf Bühnenhaustreppen können gestattet werden, wenn sie über Sicherheitsschleusen (§ 56) führen.

(14) 1aTreppen, die ausschließlich als Rettungswege für Bühnenhandwerker dienen, müssen in feuerhemmender Bauart oder aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt, mindestens 70 cm breit und von mindestens feuerhemmenden Wänden aus nicht brennbaren Baustoffen umschlossen sein;
1bihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über feuerhemmende und selbstschließende Türen auf Rettungswege führen.
2aDiese Treppen brauchen keine Belichtung durch Tageslicht zu haben;
2bsie müssen jedoch an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein. Wendeltreppen können als Bühnenhandwerkertreppen gestattet werden.

§§§

§_52   VStättVO
Fenster und Türen

(1) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege für Menschen dienen, müssen im Lichten mindestens 90 cm breit und 1,20 m hoch sein, Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern.

(2) 1aSoweit in den allgemeinen Vorschriften keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, müssen Fenster zu Lichtschächten aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen;
1bdie Verglasungen müssen gegen Feuer ausreichend widerstandsfähig sein.
2Solche Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.

(3) 1Schiebe-, Pendel- und Drehflügeltüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig.
2aDie im Zuge von Rettungswegen liegenden Türen müssen von innen auch ohne Schlüssel geöffnet werden können;
2bRiegel sind unzulässig.
3Die Türen zwischen der Bühne einschließlich Bühnenerweiterungen und den Fluren müssen mindestens feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen sein, die Türen zwischen Fluren und Treppenräumen müssen rauchdicht sein und selbsttätig schließen.
4Glasfüllungen müssen aus Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz bestehen.

(4) Türen müssen mindestens 1 m breit sein.

§§§

§_53   VStättVO
Beheizung, Lüftung

(1) 1Das Bühnenhaus darf nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein.
2Luftheizungsanlagen des Bühnenhauses müssen von Anlagen des Zuschauerhauses getrennt sein.
3Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und fest verlegte Leitungen haben.
4Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenließen,

(2) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(3) 1Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben.
2Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

(4) 1Lüftungs- und Klimaanlagen des Bühnenhauses müssen von denen des Zuschauerhauses getrennt sein.
2Die Anlagen für das Bühnenhaus und für das Zuschauerhaus müssen von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.

§§§

§_54   VStättVO
Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) 1Bühnen und Bühnenerweiterungen müssen eine Regenanlage haben, welche auch die Bühnenteile unter den Arbeitsgalerien deckt.
2Sie darf in ihrer Wirksamkeit nicht durch aufgezogene Dekorationen beeinträchtigt werden.
3Die Regenanlage muß von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten außerhalb der Bühne und der Bühnenerweiterung liegenden Stelle aus in Betrieb gesetzt werden können; sie darf in Gruppen für die Bühne, für die Hinterbühne, für die rechte und linke Seitenbühne unterteilt werden.
4aBei Bühnen bis zu 350 m2 Fläche darf die Regenanlage der Bühne nicht unterteilt werden;
4bbei Bühnen über 350 m2 sind zwei Untergruppen, bei Bühnen über 500 qm drei Untergruppen zulässig.
5Jede Bühnenerweiterung darf eine gesonderte Anlage erhalten, eine weitere Unterteilung ist unzulässig.
6Die Regenanlage muß so beschaffen sein, daß die Beregnung innerhalb von 40 Sekunden nach dem Auslösen einsetzt.
6Die Auslösevorrichtungen für die einzelnen Gruppen der Regenanlage sind an den Bedienungsstellen übersichtlich nebeneinander anzuordnen und zu kennzeichnen.
7Die Wasserzuleitung für die Regenanlage ist so zu bemessen, daß alle vorhandenen Gruppen gleichzeitig für eine Zeitdauer von mindestens 10 Minuten genügend mit Wasser versorgt werden können, auch wenn außerdem noch zwei Wandhydranten in Betrieb sind.
8Sind die Bühnenerweiterungen (Hinterbühne und Seitenbühnen) durch Brandabschlüsse von der Bühne abgetrennt, genügt es, wenn nur die Bühne mindestens 10 Minuten mit Wasser versorgt werden kann.

(2) An Stelle einer Regenanlage nach Absatz 1 kann eine andere gleichwertige Feuerlöschanlage gestattet werden.

(3) 1Auf der Bühne und den Bühnenerweiterungen müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl, auf der Bühne mindestens zwei, so angebracht sein, daß jede Stelle der Bühne erreicht werden kann.
2Weitere Wandhydranten müssen auf allen Absätzen der Bühnenhandwerkertreppen, von denen aus die Bühne oder der Rollenboden zugänglich ist, und auf beiden Seiten der ersten Arbeitsgalerie vorhanden sein.
3In den Treppenräumen, soweit erforderlich auch in den Fluren, müssen Wandhydranten in solcher Zahl angebracht werden, daß eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.

(4) 1Auf der Bühne müssen mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden und zweckmäßig verteilt sein.
2Auf jeder Bühnenerweiterung muß mindestens ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein.
3aAuf allen Fluren muß jeweils zwischen zwei Treppenräumen ein Feuerlöscher angebracht werden;
3bsie sollen sich in allen Geschossen möglichst an der gleichen Stelle befinden.

(5) 1Versammlungsstätten mit Vollbühne messen eine private Feuermeldeanlage haben.
2Feuermelder müssen sich mindestens beim Stand der Feuersicherheitsposten, beim Bühnenpförtner und an geeigneter Stelle im Zuschauerhaus befinden.
3Die Empfangseinrichtung der Feuermeldeanlage ist an einer ständig besetzten Stelle (in der Regel beim Bühnenpförtner) vorzusehen.
4Eine einlaufende Meldung ist auch dem Feuersicherheitsposten selbsttätig anzuzeigen.
5Ist ein öffentliches Feuermeldenetz vorhanden, so-ist die private Meldeanlage an diese anzuschließen.
6Ist keine vorhanden, muß sichergestellt sein, daß die Feuerwehr durch eine andere Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden kann.

(6) 1Die anwesenden Betriebsangehörigen, die Mitwirkenden und die Feuersicherheitswache müssen durch Einrichtungen alarmiert werden können.
2Für die Feuersicherheitswache muß ein Aufenthaltsraum im Bühnenhaus vorhanden sein.

(7) aDie Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugseinrichtungen, Regenanlage, Berieselungsanlage, Schutzvorhang und Feuermeldeeinrichtung) sollen nebeneinander liegen;
bsie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Feuersicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein.

§§§

§_55   VStättVO
Schutzvorhang

(1) 1Die Bühnenöffnung muß gegen den Versammlungsraum durch einen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehenden Schutzvorhang rauchdicht geschlossen werden können.
2Der Schutzvorhang muß sich von oben nach unten und durch sein Eigengewicht schließen.
3Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten.
4Der Schutzvorhang muß einen Druck von 0,45 kN/m2 nach beiden Richtungen aushalten können, ohne daß seine Zweckbestimmung beeinträchtigt wird.
5Eine kleine, nach der Bühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.

(2) 1Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muß an zwei Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, ausgelöst werden können.
2Beim Schließen muß auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.

(3) 1aDer Schutzvorhang muß so angeordnet sein, daß er im geschlossenen Zustand unten an feuerbeständige Bauteile anschließt;
1blediglich der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhäng durchgeführt werden.
2Bei Schutzverhängen von mehr als 8 m Breite sind an der unteren Längsschiene Stahldorne anzubringen, die in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.

(4) Für den Schutzvorhang muß eine Berieselungsanlage vorhanden sein.

§§§

§_56   VStättVO (F)
Sicherheitsschleusen

(1) 1Sicherheitsschleusen (1) müssen mindestens so tief sein, wie ihre Türflügel breit sind.
2Türen von Schleusen im Zuge von Rettungswegen müssen in Richtung des Rettungsweges ohne Schlüssel geöffnet werden können.

(2) Sicherheitsschleusen nach Absatz 1 mit mehr als 20 m3 Luftraum müssen Rauchabzüge haben.

§§§

§_57   VStättVO
Wohnungen im Bühnenhaus

1Im Bühnenhaus sind nur für Aufsichtspersonen Wohnungen zulässig.
2Sie müssen von den umgebenden Räumen, auch den Fluren, durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen getrennt sein und einen besonderen Zugang haben, der mit anderen Räumen nicht in Verbindung steht.

§§§



§_58   VStättVO (1)
Räume für Raucherinnen und Raucher (1)

1Im Bühnenhaus sollen besondere Räume für Raucherinnen und (1) Raucher angeordnet werden.
2Sie müssen deutlich gekennzeichnet und von anderen Räumen des Bühnenhauses durch feuerbeständige Wände mit mindestens feuerhemmenden Türen getrennt sein.
3An den Ausgängen dieser Räume sind Aschenbecher fest anzubringen.

§§§

§_59   VStättVO
Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne

Für die Vorbühne gelten die Vorschriften des § 43 entsprechend.

§§§


[ « ] VStättVO §§ 44-59 [ › ][ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de