VAbstO  
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BS-Nr.100-2-1

 

Volksabstimmungsordnung

(VAbstO) n-amtl

vom 26.01.83 (Amtsbl_83,105)
außer Kraft durch § 10 VAbstO vom 26.02.2014 (Amtsbl_I_14,108)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§


Auf Grund des § 20 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) vom 16.Juni 1982 (Amtsbl.S.649) verordnet der Minister des Innern:

 Volksbegehren 

§_1   VAbstO
Unterstützung des Zulassungsantrags

1Die Unterstützung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens hat persönlich und handschriftlich nach dem Muster der Anlage 1 auf Einzelblättern zu erfolgen.
2Diese sind bei der Einreichung des Zulassungsantrags fortlaufend nummeriert dem Antrag beizufügen.

§_2   VAbstO
Eintragungszeit

1Für die Dauer der Unterstützungsfrist haben die Gemeinden den Eintragungsberechtigten den Eintrag der Unterstützung während der Dienstzeit und an dienstfreien Tagen in.
2der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr zu ermöglichen.
3Der Vertrauensmann oder sein Beauftragter können mit einer Gemeinde vereinbaren, dass für die Dauer der Unterstützungsfrist an bestimmten Tagen die Eintragungsstelle bis 19.00 Uhr geöffnet ist.

§§§

§_3   VAbstO
Eintragungsräume

Die Gemeinde bestimmt die Eintragungsräume.
Als Eintragungsräume sind nach Möglichkeit Räume in Gemeindegebäuden zu benutzen. Bei der Einrichtung der Eintragungsräume ist darauf zu achten, dass den Eintragungsberechtigten eine unbeobachtete Ausübung ihres Eintragungsrechts ermöglicht wird.

§§§

§_4   VAbstO
Bekanntmachung der Eintragungsräume und der Entragungszeit

Die Gemeinde gibt spätestens eine Woche vor Beginn der Unterstützungsfrist die Eintragungsräume, die Eintragungszeiten, die Unterstützungsfrist und den Gegenstand des Gesetzentwurfs öffentlich bekannt. Dabei ist darauf hinzuweisen,

  1. dass zur Eintragung zugelassen wird, wer

    1. in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder

    2. einen Eintragungsschein hat,

  2. dass jeder Eintragungsberechtigte sich nur einmal eintragen darf und sich dabei über seine Person auszuweisen hat,

  3. dass er sich nur in der Gemeinde eintragen darf, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist,

  4. welcher Weise die Eintragung mit einem Eintragungsschein erfolgt,

  5. dass nach § 108d iVm § 107a des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt eine Unterstützungsunterschrift vornimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

§§§

§_5   VAbstO
Ausübung des Eintragungsrechts

(1) 1Die Eintragungsberechtigten, die das Volksbegehren unterstützen wollen, haben sich persönlich und handschriftlich in das Unterstützungsblatt einzutragen.
2Die Eintragungsstelle vermerkt die Eintragung neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis.

(2) 1Die Eintragungsstelle hat Personen die Eintragung zu verweigern, die

  1. nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen sind und keinen Eintragungsschein besitzen,

  2. keinen Eintragungsschein vorlegen, obwohl sich im Eintragungsberechtigtenverzeichnis ein entsprechender Vermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht in dem Verzeichnis der ausgestellten Eintragungsscheine eingetragen sind,

  3. bereits einen Eintragungsvermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie von ihrem Eintragungsrecht noch keinen Gebrauch gemacht haben.

2Über die Verweigerung des Eintragungsrechts und die hierfür maßgebenden Gründe ist eine Niederschrift zu fertigen.

(3) Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, den in dem Eintragungsraum auszulegenden Gesetzentwurf einzusehen.

§§§

§_6   VAbstO
Eintragung mit Eintragungsscheinen

(1) Eintragungsscheine werden von der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 2 nach der Zulassung des Volksbegehrens ausgestellt.

(2) 1Der Inhaber eines Eintragungsscheins übergibt den Eintragungsschein der Eintragungsstelle und weist sich über seine Person aus.
2Bestehen begründete Zweifel an der Gültigkeit oder dem rechtmäßigen Besitz des Eintragungsscheins, so ist dem Inhaber die Eintragung zu verweigern.
3Über die Verweigerung des Eintragungsrechts und die hierfür maßgebenden Gründe ist eine Niederschrift zu fertigen.

§§§

§_7   VAbstO
Unterstützungsblätter

1Die Unterstützungsblätter sind nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen und in einer ausreichenden Anzahl den Gemeinden zu übersenden.
2Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungsblätter entgegenzunehmen.
3Sofern die Unterstützungsblätter nicht den Erfordernissen des § 6 des Volksabstixnmungsgesetzes und der Anlage 3 zu dieser Verordnung entsprechen, hat die Gemeinde die Antragsteller auf die festgestellten Mängel hinzuweisen und hierüber eine Niederschrift zu fertigen.

§§§

 Volksentscheid 

§_8   VAbstO
Stimmzettel und Umschläge

(1) Die Stimmzettel werden nach dem Muster der Anlage 4 und die Umschläge nach dem Muster der Anlage 5 amtlich hergestellt.

(2) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck des Herstellers keine Kennzeichen haben.

(3) 1Der Stimmzettel enthält einen Hinweis auf den Inhalt des Gesetzentwurfs und die Möglichkeit, die vorgelegte Frage mit "Ja" oder " durch Kennzeichnung eines Kreises zu beantworten.
2 Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, werden diese in der durch § 17 des Volksabstimmungsgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe der Antragsteller nacheinander auf geführt.

§§§

§_9   VAbstO
Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung der Ergebnisse der Stimmabgabe

(1) Für die Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk und des Ergebnisses der Briefabstimmung sind die §§ 49 bis 52 und 54 bis 57 der Landeswahlordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung des Abstimmungsergebnisses im Wahlbezirk und im Wahlkreis sind die §§ 58 und 59 der Landeswahlordnung entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Landeswahlleiter stellt die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum Gesamtabstimmungsergebnis des Landes zusammen und berichtet dem Landeswahlausschuss hierüber.
2Der Landeswahlausschuss stellt nach der Berichterstattung das Gesamtabstimmungsergebnis fest.
3Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Gesamtabstimmungsergebnis mündlich bekannt.
4Über die Feststellung des Gesamtabstimmungsergebnisses ist eine Niederschrift und eine Zusammenstellung der Wahlkreisergebnisse zu fertigen.
5Die Niederschrift und die Ergebniszusammenstellung sind von den Mitgliedern des Landeswahlausschusses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.

§§§

§_10   VAbstO
Ausstattung der Abstimmungsräume

In jedem Abstimmungsraum muss ein Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, der Volksabstimmunungsordnung, des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung sowie des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Gesetzentwurfs zu jedermanns Einsicht ausliegen.

§§§

§_11   VAbstO
Bekanntmachung des Gesamtabstimmungsergebnisses

Sobald die Feststellungen des Landeswahlausschusses abgeschlossen sind, macht der Landeswahlleiter das zahlenmäßige Gesamtabstimmungsergebnis im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

§§§

 Schluss 

§_12   VAbstO
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Landeswahlleiter beschafft

  1. die Umschläge für die Abstimmung mit Wahlurnen und die Briefabstimmung,

  2. die Merkblätter für die Briefabstimmung,

  3. die Stimmzettel,

  4. die Vordrucke für die Niederschriften der Abstimmungsorgane,

  5. die Vordrucke für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse.

(2) Die Gemeinde beschafft die für die Stimmbezirke notwendigen Vordrucke, soweit nicht der Landeswahlleiter die Lieferung übernimmt.

§§§

§_13   VAbstO
Sicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheides

(1) Die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse, die Stimmberechtigtenverzeichnisse und die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Unterlagen des Volksabstimmungsverfahrens, wie zB Stimmzettel, Eintragungs- und Stimmberechtigtenverzeichnisse, Formblätter mit Unterstützungsunterschriften, dürfen, soweit sie im Besitz von Behörden sind, erst nach Anordnung des Landeswahlleiters vernichtet werden.

(3) Auskünfte aus Unterstützungsblättern, Eintragungs- und Stimmberechtigtenverzeichnissen dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit dem Volksbegehren und Volksentscheid zugrunde liegt.

§§§

 Anlagen 

Anlagen 1 (zu § 1 Volksabstimmungsordnung)

(Unterstützungsblatt)

(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_83,108)

§§§

Anlagen 2 (zu § 6 Volksabstimmungsordnung)

(Eintragungsschein)

(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_83,109)

§§§

Anlagen 3 (zu § 7 Volksabstimmungsordnung)

(Unterstützungsblatt)

(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_83,110)

§§§

Anlagen 4 (zu § 8 Volksabstimmungsordnung)

(Stimmzettel)

(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_83,111)

§§§

Anlagen 5 (zu § 8 Volksabstimmungsordnung)

(Muster Umschlag)

(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_83,111)

§§§

Anlagen 6 (zu § 15 Volksabstimmungsordnung)

(Stimmschein)

(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_83,112)

§§§

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