TVO Technische DurchführungsVO (2) §§ 10 - 22
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Teil 3: Rettungswege

§_10 TVO
Treppen

(zu § 38 LBO)

(1) 1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzülässie. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig.
2Als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind. können sie gestattet werden, wenn Bedenken wecyen des Brandschutzes nicht bestehen.
3aDie tragenden Teile notwendiger Treppen müssen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen oder mindestens feuerhemmend (F30B) sein;
3bbei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 müssen sie feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90A) sein.

(2) 1Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
2Bei nutzbarer Breite der Treppe ab 2,50 m können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.

(3) 1Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden.
2Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.

(4) 1Treppengeländer müssen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein.
2Auf Handläufe und Geländer kann, insbesondere bei Treppen bis zu fünf Stufen. verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit Bedenken nicht bestehen.

(5) 1Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt.
2Zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein muß wie die Tür breit ist.

(6) 1aDie nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muß mindestens 1,00 m betragen;
1bsie darf durch aufschlagende Türen nicht eingeengt werden.
2In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,80 m.

§§§

§_11 TVO
Treppenräume

(zu §§ 38 und 39 LBO)

(1) 1Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen und deren Ausgängen ins Freie müssen feuerbeständig sein und in ihren Unwesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90AB) bestehen.
2Bei Gebäudeklasse 4 sind vorgenannte Wände in der Bauart von Brandwänden herzustellen.
3Dies gilt nicht für nichttragende Außenwände von Treppenräumen, wenn sie durch Öffnungen in anderen Außenwänden im Brandfall nicht Gefährdet werden können.

(2) 1Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muß der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung in der Lautlinie erreichbar sein.
2Sind mehrere notwendige Treppen erforderlich, so sind sie so zu verteilen, daß die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) 1Jeder Treppenraum nach Absatz 1 muß auf möglichst kurzem Wege einen sicheren Ausgang ins Freie haben.
2Der Ausgang muß mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen und darf nicht eingeengt sein.

(4) 1Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen mindestens je zwei getrennte Ausgänge haben.
2Von je zwei Ausgängen jedes Kellergeschosses muß mindestens einer unmittelbar oder durch einen eigenen, an einer Außenwand liegenden Treppenraum ins Freie führen.
2Auf eigene Treppenräume für jedes Kellergeschoß kann verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(5) 1aTreppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein;
1bTreppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoß Fenster erhalten, die geöffnet werden können.
2Innenliegende Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung haben.

(6) 1In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen und bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen, die vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz zu öffnen sein muß.
2Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient werden kann.
3Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Rauchabführung auf andere Weise gesichert ist.

(7) Einbauten, Verkleidungen und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind in Wänden von Treppenräumen und deren Ausgängen ins Freie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 unzulässig. Leitungen dürfen durch Treppenraumwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist.

(8) Obere Abschlüsse von Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn sie das Dach bilden und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung geführt werden.

(9) 1aIn Treppenraumwänden sind Öffnungen zum Kellergeschoß, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen mit mindestens feuerhemmenden und rauchdichten Türen (T30 + RS), Öffnungen zu allgemein zugänglichen Fluren mit rauchdichten Türen (RS) zu versehen;
1balle anderen Öffnungen, die nicht ins Freie führen, sind mit Türen zu versehen, die umlaufende Dichtungen haben.
2Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 kann verlangt werden, daß Eingangstüren zu Wohnungen oder vergleichbaren Nutzungseinheiten selbstschließend sein müssen.
3Zwischen Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren können feuerhemmende Wandelemente mit zusätzlich rauchdichten Türen (F30 + RS) zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(10) 1Notwendige Treppen ohne eigene Treppenräume können zugelassen werden, wenn es sich um weitere notwendige Treppen handelt und die Treppen vor feuerbeständigen Außenwänden liegen, deren Oberflächen einschließlich der Dämmstoffe in den Wänden mindestens schwerentflammbar sind.
2Die gesamte Treppenanlage muß aus mindestens nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und so angeordnet werden, daß sie durch Öffnungen in angrenzenden Wänden im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
3Die Treppe muß gut begehbar und jederzeit verkehrssicher sein.

(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

§§§

§_12 TVO
Notwendige Flure und offene Gänge

(zu § 38 LBO)

(1) 1Notwendige Flure sind Flure. über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen.
2Als notwendige Flure gelten nicht

  1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,


  2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoß nicht mehr als 400 m2 beträgt.

(2) 1aNotwendige Flure müssen so breit sein, daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen;
1bFlure von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, rauchdichte Türen (RS) unterteilt werden.
2In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.

(3) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe müssen Geschoßflure angeordnet sein, die vom Treppenraum mindestens durch rauchdichte Türen (RS) abgeschlossen sind.

(4) 1Offene Gänge (Laubengänge) dürfen oberhalb der Brüstung nur soweit geschlossen werden, daß die Beleuchtung mit Tageslicht und die Lüftung der angrenzenden Räume nicht beeinträchtigt werden und Rauch ungehindert abziehen kann.
2Sie müssen mindestens 1,25 m breit sein.
3Für die Brüstungshöhe gilt § 13 Abs.4 entsprechend.

(5) 1Die Wände sind bis an die Rohdecke oder bis an einen oberen Raumabschluß zu führen, der hinsichtlich des Feuerwiderstandes dem der Wände entspricht.
2Türen in diesen Wänden müssen dichtschließend sein.

(6) Offene Gänge vor den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen herstellen, sind in ihren tragenden Teilen einschließlich der Decke über dem obersten Gang feuerbeständig herzustellen.

(7) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 keine Anwendung.

§§§

Teil 4: Sonstige Bauteile und Einrichtungen

§_13 TVO
Umwehrungen

(zu § 20 und § 41 LBO)

(1) 1In an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren.
2Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dein Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.

(2) Nicht begehbare Oberlichter und Glasabdeckungen in begehbaren Flächen sind zu umwehren, wenn sie weniger als 50 cm aus diesen Flächen herausragen oder nicht auf andere Weise gegen Betreten gesichert sind.

(3) aKellerschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder sicher abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen sicher abzudecken;
bAbdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.

(4) Notwendiere Umwehrungen müssen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften folgende Mindesthöhen haben:

  1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m


  2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.

(5) 1Fensterbrüstungen müssen folgende Mindesthöhe haben:

  1. in Räumen mit einer Höhe über Gelände von 1 bis 12 m 0,80 m


  2. in Räumen mit mehr als 12 m Höhe über Gelände 0,90 m.

2Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere brüstungsähnliche Vorrichtungen diese Mindesthöhen eingehalten werden.
3Soll die Absturzsicherung im wesentlichen durch eine Umwehrung, wie Geländer, erbracht werden, so sind die Mindesthöhen nach Absatz 4 einzuhalten.
4Im Erdgeschoß können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.

§§§

§_14 TVO
Fenster

(zu §§ 18 und 41 LBO)

1Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.
2Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten. so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt von der Traufkante nur so weit entfernt sein, daß Personen sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden können.

§§§

§_15 TVO
Aufzüge

(zu § 40 LBO)

(1) 1Aufzüge im Innem von Gebäuden müssen eigene Schächte in feuerbeständiger Bauart (F90A) haben.
2In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen.
3In Gebäuden bis zu fünf Vollgeschossen dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen; sie müssen unfallsicher umkleidet sein.

(2) 1Der Fahrschacht muß zu lüften und mit Rauchabzugsöffnungen oder Rauchabzugsvorrichtungen, die im Brandfall automatisch auslösen, versehen sein.
2Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen einen freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,1 m2 haben.
3Der Fahrschacht darf nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden.

(3) Fahrschachttüren und andere Abschlüsse in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können.

(4) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie bei vereinfachten Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen, Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen, Behindertenaufzügen und Aufzugsanlagen, die den aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften nicht unterliegen, können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(5) 1Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben.
2Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mind. 80 cm haben.
3Vor Aufzügen muß eine Bewegungsfläche von mindestens 1,40 m x 1,40 m vorhanden sein.
4Die Gesamtfläche der Fahrkörbe von Aufzügen nach § 40 Abs.2 LBO ist so zu bemessen, daß für je 20 in dem Gebäude wohnende oder beschäftigte Personen mindestens ein Platz zur Verfügung steht.

(6) Vor den Aufzügen ist ein dauerhaftes Schild anzubringen mit der Aufschrift "Im Brandfalle nicht benutzen".

(7) aDer Maschinenraum muß von benachbarten Räumen feuerbeständig abgetrennt sein;
bseine Türen müssen feuerhemmend sein.

(8) Aufzüge nach § 40 Abs.3 Landesbauordnung müssen bei Ausfall der öffentlichen Stromversorgung selbstätig in ein Geschoß mit sicherem Ausgang ins Freie fahren (Evakuierungsschaltung).

§§§

§_16
Einleitung des Abwassers in Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen
für vorgeklärte Abwässer

(zu § 44 LBO)

(1) Die Einleitung des Abwassers in Kleinkläranlagen oder in Gruben ist nur zulässig, wenn eine ordnungsgemäße Verwertung oder die schadlose Beseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist.

(2) 1Für Stalldung, sind Dungstätten mit wasserdichten Böden anzulegen.
2Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in Jauchebehälter zu leiten, die keine Verbindung zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen haben dürfen.

(3) 1Gruben und Kleinkläranlagen müssen, eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben.
2Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein.
3Die Anlagen sind so zu entlüften, daß keine Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen entstehen.
4Die Zuleitungen zu Abwässerbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht und baulich so ausgebildet sein, daß Störungen jederzeit behoben werden können.

(4) Sickeranlagen und Dungstätten sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein.

(5) Dungstätten müssen von der Nachbargrenze mindestens 3 m, Kleinkläranlagen und Gruben mindestens 1 m entfernt sein.

(6) 1Offene Dungstätten müssen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 10 m entfernt sein.
2Für die Erweiterung, und Änderung bestehender Dungstätten können Ausnahmen gestattet werden.

§§§

§ 17 TVO
Abfallschächte

(zu § 44 LBO)

(1) 1Abfall- und Wertstoffschächte in Gebäuden sind nicht zulässig.
2Für bestehende Abfallschächte gelten die Absätze 2 bis 5.

(2) 1Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume müssen außerhalb von Aufenthaltsräumen und Treppenräumen sowie nicht an Wänden von Wohn- und Schlafräumen liegen.
2Abfallschächte und Sammelräume müssen aus feuerbeständigen Bauteilen (F 90 A) bestehen.
3Aus nichtbrennbaren Baustoffen müssen bestehen:

  1. Verkleidungen, Dämmstoffe und innere Wandschalen,


  2. Einrichtungen innerhalb des Schachtes und des Sammelraumes.

4Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden.

(3) 1Abfallschächte müssen bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderung senkrecht geführt sein.
2Eine ständig wirkende Lüftung muß gesichert sein.
3Abfallschächte müssen so beschaffen sein, daß

  1. Abfälle sicher abgeführt werden und


  2. Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in das Gebäude dringen können und die Weiterleitung von Schall gedämmt wird.

(4) 1Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, daß Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige Abfälle nicht eingebracht werden können.
2Am oberen Ende des Abfallschachtes muß eine Reinigungsöffnung vorhanden sein.
3Alle Öffnungen sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.

(5) 1Der Abfallschacht muß in einen ausreichend großen Sammelraum münden.
2Die inneren Zugänge des Sammelraumes müssen mit selbstschließenden, feuerbeständigen Türen (T 90) versehen sein.
3Der Sammelraum muß vom Freien zugänglich und entleerbar sein.
4Die Abfallstoffe sind in beweglichen Abfallbehältern zu sammeln.
5Der Sammelraum muß eine ständig wirksame Lüftung und einen Bodenablauf mit Geruchsverschluß haben.

§§§

§_18 TVO
Anlagen für feste Abfallstoffe

(zu § 44 LBO)

(1) 1Für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe und Wertstoffe sind dichte Abfallbehälter außerhalb der Gebäude auf dem Grundstück herzustellen oder aufzustellen.
2Sie sollen von Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m, von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein.

(2) 1Für bewegliche Abfall- und Wertstoffbehälter ist ein befestigter Platz an nicht störender Stelle auf dem Grundstück vorzusehen.
2aDie Aufstellung beweglicher Abfall- und Wertstoffbehälter innerhalb von Gebäuden in besonderen, gut lüftbaren Räumen ist zulässig;
2bsie müssen sicher und leicht erreichbar sein.

§§§

§_19 TVO
Bauteile an und in Verkehrsflächen

(zu §§ 6 und 20 LBO)

(1) 1Bauteile und Vorbauten dürfen in den öffentlichen Verkehrsraum nicht hineinragen.
2Dies gilt nicht für untergeordnete Bauteile wie Gesimse und Fensterbänke bis zu 10 cm Ausladung.

(2) 1Es kann gestattet werden, daß Bauteile innerhalb einer Höhe bis zu 3 m 5 vom Hundert der Gehwegbreite, jedoch höchstens 20 cm, bei Gebäudesockeln höchstens 10 cm in den Gehweg hineinragen, wenn wegen der Verkehrssicherheit Bedenken nicht bestehen.
2Dies gilt auch für Werbeanlagen und Warenautomaten.

(3) 1aEs kann gestattet werden, daß Bauteile und Vorbauten in einer Höhe von mehr als 3 m über öffentlichen Gehwegen bis zu einer Tiefe von 5 vom Hundert der Breite der öffentlichen Verkehrsflächen, jedoch höchstens 1 m vor die Gebäudefront vortreten;
1bsie müssen jedoch mindestens 70 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
2Dies gilt auch für Werbeanlagen.
3Bei Vordächern kann eine größere Ausladung gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes und der Verkehrssicherheit Bedenken nicht bestehen.

(4) 1Türen und Tore dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum aufschlagen.
2Fenster, Fenstertüren und Fensterläden dürfen bis zu einer Höhe von 3 m über öffentlichen Gehwegen und bis zu einer Höhe von 4,50 m über öffentlichen Fahrbahnen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum aufschlagen.

(5) Es kann gestattet werden, daß Kellerlichtschächte und Betriebsschächte bis zu 70 cm in den öffentlichen Gehweg hineinragen.

(6) 1Stufen dürfen in die öffentliche Verkehrsfläche nicht hineinragen.
2Von der Verkehrsfläche abwärtsführende Stufen dürfen erst in einer Entfernung, von 30 cm von der öffentlichen Verkehrsfläche beginnen.

(7) Heruntergelassene Sonnenschutzdächer dürfen erst in einer Höhe von 2,50 m über Gehwegoberfläche beginnen und müssen von der Fahrbahn mindestens 70 cm Abstand haben.

§§§

Teil 5: Aufenthaltsräume

§_20 TVO
Aufenthaltsräume im Keller und Dachgeschoß und Räume, die keine Aufenthaltsräume sind

(zu §§ 45, 47 und 48 LBO)

(1) 1Aufenthaltsräume, Wohnungen und Rettungswege im Kellergeschoß müssen von anderen Räumen durch Wände in der Bauart F 90 AB (feuberständig und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen) abgetrennt sein.
2In Gebäuden der Gebäudeklasse 2 können die Wände die Bauart F 30 B (feuerhemmend) aufweisen.
3Türen in den vorgenannten Wänden müssen der Bauart T 30 entsprechen.

(zu § 48 LBO)

(2) Die Wände von Aufenthaltsräumen und Wohnungen im Dachgeschoß zu nichtausbaufähigen Dachräumen (z.B. Abseitenwände) müssen mindestens aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.

(3) 1Die lichte Höhe von Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, muß mindestens 2,10 m betragen, sofern nicht andere Rechtsvorschriften größere Höhen fordern.

2Keine Aufenthaltsräume sind

  1. Flure,


  2. Treppenräume,


  3. Wasch- und Toilettenräume,


  4. Nebenräume,


  5. Trockenräume,


  6. Wasch- und Futterküchen,


  7. Garagen,


  8. Heizräume,


  9. Brennstofflagerräume,


  10. Maschinenräume,


  11. Lagerräume und ähnliche Räume, auch wenn in ihnen die mit der Lagerung und Aufbewahrung notwendigerweise verbundenen Arbeiten verrichtet werden.

§§§


Teil 6: Schlußvorschriften

§_21 TVO
Ordnungswidrigkeiten

(zu § 95 LBO)

Ordnungswidrig gemäß § 95 Abs.1 Nr.1 LBO handelt, wer

  1. entgegen § 1 Abs.5 LBO (A) Zu- und Durchfahrten einengt oder nicht ständig freihält oder nicht kennzeichnet,


  2. entgegen § 2 Abs.5 und 6 LBO (A) Aufstellflächen nicht ständig freihält oder nicht ausreichend befestigt oder nicht kennzeichnet.

§§§

§_22 TVO
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
2Gleichzeitig treten außer Kraft: Zweite Verordnung zur Bauordnung für das Saarland (Technische Durchführungsverordnung - TVO - vom 17.März 1989, Amtsbl.S.498)


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§§§