SLVO  
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BS-Nr-2030-5

Verordnung
über die Laufbahnen der Beamten im Saarland

Saarländische Laufbahnverordnung

(SLVO)

vom 11.12.1962 (Amtsbl_62,823)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.1978 (Amtsbl.78,233),
zuletzt geändert durch Art.3 Abs.35 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1728 über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz (f)
vom 18.11.10 (Amtsbl_10,1420)
außer Kraft durch Art.1 § 53 SLVO der Verordnung zur Neugestaltung des saarländischen Laufbahnrechts
vom 27.09.2011 (Amtsbl_11,312)

bearbeitet und verlinkt (261)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]

§§§

A-1Allgemeines1-12

§_1   SLVO (F)
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Steuerbeamten des Landes gelten die bundesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltungen der Länder (Artikel 108 Abs.2 Satz 2 GG) und ergänzend hierzu die Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. die Beamten auf Zeit,

  2. a) die Professoren und die Angehörigen der Laufbahn des Akademischen Rates,

    b) die Dozenten an der Hochschule für Musik Saar (1).

    c) die Angehörigen der Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst,

    d) Hochschuldozenten, die Oberassistenten und Oberingenieure sowie die wissenschaftlichen Assistenten,

  3. die Polizeivollzugsbeamten und

  4. die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes.

§§§

§_2   SLVO
Grundsatz

1Bei der Auslese der Bewerber sowie bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung der Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, sexuelle Identität, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen zu entscheiden.
2Das Geschlecht kann nach Maßgabe der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes Berücksichtigung finden.

§§§

§_3   SLVO (F)
Ordnung der Laufbahnen

(1) aEine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen;
bzur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) 1Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes.
2Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn.

(3) Eingangsamt der Laufbahn ist, sofern sich aus dem Besoldungsrecht nichts anderes ergibt, im einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 1, im mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 6 (1), im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9 und im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A.

(4) 1Die obersten Dienstbehörden ordnen die Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport (2).
2Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden, so bestimmt die Landesregierung die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.

(5) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport und des Ministeriums (3) der Finanzen verwendet werden.

§§§

§_4   SLVO
Einstellung

Die Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

§§§

§_5   SLVO
Ausschreibung und Auslese

(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben, wenn davon nicht nach § 9 Abs.2 Satz 2 SBG (f) abgesehen werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Versetzung eines Beamten aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn.

(3) Aufstiegsbeamte sollen innerhalb des Geschäftsbereichs durch Stellenausschreibung ermittelt werden.

§§§

§_6   SLVO
Befähigung

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch erfolgreichen Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung, soweit nicht auf Grund besonderer Rechtsvorschriften von dem Vorbereitungsdienst oder der Prüfung abgesehen werden kann.

(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn durch den Landespersonalausschuß festgestellt werden (§ 31 Abs.2 SBG (f)).

§§§

§_7   SLVO (F)
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Laufbahnbewerber nach Erwerb der Befähigung oder andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.

(2) 1aKann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden;
1bsie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
2Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen.

(3) (1) Das Beamtenverhältnis auf Probe darf in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur umgewandelt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 SBG (f) erfüllt sind.

§§§

§_8   SLVO (F)
Dienstbezeichnung vor der Anstellung

(1) 1aWährend des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung (§ 9 (f)) führen die Beamten in Laufbahnen

  1. des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (zA)",

  2. des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Assessor" mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz;
    1bBeamte besonderer Fachrichtungen, für die die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung nicht vorgeschrieben ist (§ 29 SBG (f)), sowie andere Bewerber (§ 8 SBG (f)) führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (zA)".

(2) Das Fachministerium (1) bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport (1) die nach Absatz 1 Nr.2 erster Halbsatz zu führende Dienstbezeichnung.

§§§

§_9   SLVO (F)
Anstellung (f)

(1) Die Anstellung ist eine Ernennung unter erstmaliger Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung sonst durch Gesetz festgesetzt ist.

(2) 1Die Beamten werden im Rahmen der besetzbaren Planstellen nach ihrer Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Feststellung der Befähigung für die Laufbahn angestellt.
2Sie dürfen erst nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit angestellt werden.

(3) 1Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung angestellt worden wäre, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Erwerb der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat.
2Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war.
3aZugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr;
3binsgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.
4Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt.
5Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, so wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt.
6Die vorgeschriebene Probezeit bleibt hiervon unberührt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner (1), Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) aDie Anstellung ist nur im Eingangsamt einer Laufbahn zulässig;
bdie oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen zulassen.

§§§

§_10   SLVO (F)
Beförderung

(1) 1Die Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird.
2Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten

  1. ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, oder

  2. ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe

verliehen wird.
3Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.

(2) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
2Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium (1) der Finanzen unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit,

  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte und

  3. während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung des Beamten für einen höherbewerteten Dienstposten festgestellt werden soll.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(5) 1Der Beamte darf zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze nicht befördert werden.
2aDie oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ausnahmen zulassen;
2bbei Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände erteilt die Zustimmung das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(6) 1Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der erstmaligen Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe.
2Dienstzeiten, die über die allgemein oder im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen, sofern nicht die Verlängerung der Probezeit auf Grund des § 7 Abs.2 erfolgt ist.
3Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs für eine Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe.
4Die Zeit eines Urlaubs zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst von Fraktionen des Bundestages oder der Landtage gilt bis zur Dauer von drei Jahren, die Zeit eines Urlaubs, der überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zur Dauer von einem Jahr als Dienstzeit.

(7) Auf die in den §§ 29 und 36 vorgeschriebenen Mindestdienstzeiten sind Kindererziehungszeiten nach § 9 Abs.3 anzurechnen, sofern sie nicht schon bei der Anstellung oder bei früheren Beförderungen berücksichtigt worden sind.

§§§

§_11   SLVO (F)
Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die von einem Laufbahnbewerber erworbene Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung (Absatz 2) entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1).

(4) In den Fällen des § 33 Abs.3 (f), des § 52 Abs.3 S.3 (f), des § 55 Abs.1 Satz 2 (f) und des § 60 Abs.1 Satz 2 SBG (f) erwirbt der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn nach einer mindestens sechsmonatigen Unterweisung, es sei denn, für die neue Laufbahn ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich.

(5) Über den Erwerb der Befähigung nach Absatz 4 entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums, Familien, Frauen und Sport (1).

(6) (aufgehoben) (2)

(7) (aufgehoben) (2)

(8) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine höhere Laufbahn gelten die §§ 22, 22a, 28, 28a, 35 und 35a.

§§§

§_12   SLVO (F)
Erleichterungen für schwer behinderte Menschen (1)

(1) Von schwer behinderten Menschen (1) darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit für die betreffende Stelle verlangt

(2) Im Prüfungsverfahren sind den schwer behinderten Menschen (1) körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.

§§§

A-2Laufbahnbewerber13-36
 1. Gemeinsames13-14

§_13     SLVO (F)
Vorbereitungdienst

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.

(2) 1Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar" je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.
2Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§§§

§_14   SLVO (F)
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) aDie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen dieser Verordnung von den Fachministerien (2) für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) durch Rechtsverordnung erlassen;
bfür die Gemeinden und Gemeindeverbände erläßt die Rechtsverordnung das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3) (§ 20 Abs.2 SBG (f)).

(2) 1Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst andere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindestforderungen in der Vorbildung hinausgehen.
2Neben dieser Vorbildung können weitere Kenntnisse, vor allem die Kenntnisse fremder Sprachen und die Beherrschung der Kurzschrift sowie des Maschinenschreibens, gefordert werden.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes Höchstaltersgrenzen vorschreiben.

(4) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist vorzusehen, daß die einzelnen Leistungen mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten sind:

13 bis 15 Punkte
= sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

10 bis 12 Punkte
= gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

7 bis 9 Punkte
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;

4 bis 6 Punkte
= ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

1 bis 3 Punkte

= mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

0 Punkte
= ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

2Soweit mit anderen Bundesländern gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden, können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen andere Noten- und Punktsysteme vorsehen.

(5) (1) 1Anträge auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst und auf Zulassung zum Aufstieg in elektronischer Form (f) sind ausgeschlossen.
2Gleiches gilt für die Meldung zur Prüfung, den Nachweis von Leistungen, die Anfertigung von Niederschriften und Bewertungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen.

§§§

  2. Einfacher Dienst15-17

§_15   SLVO (F)
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) 1In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. mindestens 16 und höchstens 35, als schwer behinderter Mensch (1) höchstens 40 Jahre alt ist und

  2. einen Hauptschulabschluss (2) oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt.

2Das Höchstalter von 35 Jahren erhöht sich bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind.
3Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner (3), Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse

  1. über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk oder über eine entsprechende Facharbeiterprüfung oder

  2. über eine entsprechende praktische Tätigkeit.

§§§

§_16   SLVO (F)
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 16.Lebensjahres können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(3) Die Fachministerien (1) können für bestimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben.

(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.

§§§

§_17   SLVO
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert ein Jahr.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden.

§§§

  3. Mittlerer Dienst18-22a

§_18   SLVO (F)
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. mindestens 16 Jahre alt ist,

  2. mindestens einen mittleren Bildungsabschluss oder den Hauptschulabschluss (1) und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) (2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport fest, welcher Bildungsstand einem mittleren Bildungsabschluss entspricht.

§§§

§_19   SLVO
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Vollendung des 16.Lebensjahres, die für die Ausbildung förderlich sind, insoweit angerechnet werden, als der Vorbereitungsdienst ein Jahr übersteigt.

§§§

§_20   SLVO
Prüfung

(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung abzulegen.

(2) Bei Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(3) Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

§§§

§_20a   SLVO (F)
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

1In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

  1. die Laufbahnprüfung (§ 20 Abs.1) abgelegt hat und

  2. a) nicht älter als 30 Jahre ist oder

    b) als schwer behinderter Mensch (1) nicht älter als 40 Jahre ist.

2Das Höchstalter von 30 Jahren erhöht sich bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind.
3Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner (2), Geschwister sowie volljährigen Kinder.

§§§

§_21   SLVO
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre.

(2) aDienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 16.Lebensjahres, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat;
bes sind jedoch mindestens sechs Monate als Probezeit zu leisten.

§§§

§_22   SLVO
Aufstiegsbeamte

(1) 1Beamte des einfachen Dienstes können nach der Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen.
2Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.

(2) 1Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Die Einführungszeit dauert mindestens ein Jahr.
3Sie kann bis zur Hälfte gekürzt werden, wenn die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.

(3) 1Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung entsprechen muß.
2Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) 1Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften des mittleren Dienstes bewährt haben.
2Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr.
3§ 9 Abs.2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§§§

§_22a   SLVO (F)
Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamten des einfachen Dienstes kann im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs auch ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den mittleren Dienst geeignet sind,

  2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung A seit mindestens drei Jahren innehaben,

  3. in der letzten dienstlichen Beurteilung oder einer anlaßbezogenen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben,

  4. das 50., aber noch nicht das 59. (1) Lebensjahr vollendet haben.

(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung trifft für die Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen (2), für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die für die Einennung zuständige Stelle.
2Die Zulassung setzt voraus, daß ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt.

(3) 1Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, deren fachliche Anforderungen der Beamte aufgrund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen kann.
2aDiese sind grundsätzlich dem ersten Beförderungsamt zugeordnet;
2bAusnahmen bis zum zweiten Beförderungsamt können aufgrund der besonderen Eignung des Beamten zugelassen werden.
3Die oberste Dienstbehörde legt im Einvernehmen mit dem für die Regelung der Laufbahn zuständigen Ministerium (3) die für den Aufstieg für besondere Verwendungen geeigneten Verwendungsbereiche fest.

(4) Mit der Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn erwerben die Beamten die Befähigung für den Verwendungsbereich dieser Laufbahn.

§§§

  4. Gehobener Dienst23-29

§_23   SLVO (F)
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) (2) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) fest, welcher Bildungsstand dem zu einem Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand entspricht.

§§§

§_24   SLVO
(entfallen)

§§§

§_25   SLVO
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einem gleichstellenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.
2Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten.
3aDie berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben;
3bder Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung an fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist.
2Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.
3Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

§§§

§_26   SLVO
Prüfung

(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung abzulegen.

(2) Bei Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(3) Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

§§§

§_26a   SLVO (F)
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

1In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

  1. die Laufbahnprüfung (§ 26 Abs.1) abgelegt hat und

  2. a) nicht älter als 32 Jahre ist oder

    b) als schwer behinderter Mensch (1) nicht älter als 40 Jahre ist.

2Das Höchstalter von 32 Jahren erhöht sich bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind.
3Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner (2), Geschwister sowie volljährigen Kinder.

§§§

§_27   SLVO
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre.

(2) aDienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat;
bes ist jedoch mindestens ein Jahr Probezeit zu leisten.

§§§

§_28   SLVO
Aufstiegsbeamte

(1) 1Beamte des mittleren Dienstes können zu einer Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. eine Dienstzeit (§ 10 Abs.6) von drei Jahren zurückgelegt haben,

  2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen und

  3. an einem von der obersten Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

2Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr.3 gilt nicht für Beamte, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.

(3) 1Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
2Die Einführungszeit dauert drei Jahre.
3Die Einführungszeit kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben, jedoch nach Bestehen einer höchstens auf ein Jahr und sechs Monate.

(4) 1Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung entsprechen muß.
2Beamte, die die Planung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(5) 1Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes bewährt haben.
2Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr.
3§ 9 Abs.2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§§§

§_28a   SLVO (F)
Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamten des mittleren Dienstes kann im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs auch ein Amt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet sind,

  2. ein Amt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A seit mindestens vier Jahren innehaben,

  3. in der letzten dienstlichen Beurteilung, die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben,

  4. adas 50., aber noch nicht das 59. (1) Lebensjahr vollendet haben;
    bfür Beamte des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten tritt an die Stelle des 50.Lebensjahres das 45.Lebensjahr. (2)

(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung trifft für die Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen (3), für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die für die Ernennung zuständige Stelle.
2Die Zulassung setzt voraus, daß ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt.

(3) 1Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, deren fachliche Anforderungen der Beamte aufgrund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen kann.
2aDiese sind grundsätzlich dem ersten Beförderungsamt zugeordnet;
2bAusnahmen bis zum zweiten Beförderungsamt können aufgrund der besonderen Eignung des Beamten zugelassen werden.
3Die oberste Dienstbehörde legt im Einvernehmen mit dem für die Regelung der Laufbahn zuständigen Ministerien (4) die für den Aufstieg für besondere Verwendungen geeigneten Verwendungsbereiche fest.

(4) Mit der Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn erwerben die Beamten die Befähigung für den Verwendungsbereich dieser Laufbahn.

§§§

§_28b   SLVO (F)
Aufstieg für besondere Verwendungen für die Steuerbeamten (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen werden, wenn sie

  1. an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,

  2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheinen,

  3. das 40.Lebensjahr vollendet haben,

  4. mindestens das zweite Beförderungsamt inne haben,

  5. über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen,

  6. in einer sechsmonatigen praxisbegleitenden Aufstiegsausbildung mit abschließender Prüfung die Befähigung zum gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung nachgewiesen haben und

  7. eine Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von zwölf Jahren nachweisen können.

(2) Beamten, die nach Absatz 1 für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen wurden, können nur Ämter bis zur Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A verliehen werden.

§§§



§_29   SLVO
Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 10 Abs.6) von acht Jahren einschließlich der Anrechnungszeiten (§ 10 Abs.7) zurückgelegt haben.

§§§

  5. Höherer Dienst§§ 30 - 36

§_30   SLVO
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein nach § 21 Abs.4 Satz 2 SBG (f) geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat.

§§§

§_31   SLVO
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung sind für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochschulprüfung und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§§§

§_32   SLVO
Prüfung

(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung abzulegen.

(2) Bei Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§§§

§_33   SLVO (F)
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) 1In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

  1. die Laufbahnprüfung (§ 32 Abs.1) abgelegt hat und

  2. nicht älter als 35, im technischen Schuldienst oder als schwer behinderter Mensch (1) nicht älter als 40 Jahre ist.

2Das Höchstalter von 35 Jahren erhöht sich bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind.
3Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner (4), Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(2) 1Für Beamte besonderer Fachrichtungen, bei denen auf Grund einer Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 29 SBG (f) vom Vorbereitungsdienst und von der Laufbahnprüfung abgesehen ist, tritt an die Stelle der Laufbahnprüfung (Absatz 1 Nr.1) die Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule.
2In das Beamtenverhältnis auf Probe kann in diesen Fällen übernommen werden, wer nicht älter als 40, als schwer behinderter Mensch (2) nicht älter als 45 Jahre ist.

(3) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft (1) bei Geistlichen, welche Prüfung der Laufbahnprüfung gleichzustellen ist.

§§§

§_34   SLVO
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre.

(2) aDienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung (§ 6 Abs.1) sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat;
bes ist jedoch mindestens ein Jahr Probezeit zu leisten.

§§§

§_35   SLVO
Aufstiegsbeamte

(1) 1Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des gehobenen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, verliehen werden, wenn

  1. ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist,

  2. sie eine Dienstzeit (§ 10 Abs.6) von zehn Jahren zurückgelegt haben,

  3. sie in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die jeweils zwei Jahre auseinander liegen müssen, die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben,

  4. sie das 58.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  5. sie eine Einführungszeit zurückgelegt haben.

2Abweichend von Satz 1 Nr.3 kann Beamten ein Amt nach Satz 1 verliehen werden, die

  1. in der letzten dienstlichen Beurteilung nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 oder eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben,

  2. an einem von der für die Ernennung von Beamten des höheren Dienstes zuständigen Stelle geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben,

(2) Mit der Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn erwerben die Beamten die Befähigung für diese Laufbahn.

(3) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(4) 1Die Entscheidung über die Zulassung zur Einführungszeit trifft die für die Einstellung von Beamten des höheren Dienstes zuständige Stelle.
2Diese Entscheidung darf frühestens nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 vorgeschriebenen Zeit getroffen werden.
3Die Einführungszeit dauert drei Jahre.
4Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn erforderlich sind, erworben haben.
5Bei Beamten, die das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie besitzen, verringert sich die Einführungszeit um ein Jahr.
6Die Mindesteinführungszeit beträgt zwei Jahre.

(5) 1Der Beamte hat während der Einführungszeit drei Ausbildungsabschnitte von einer Mindestdauer von drei Monaten außerhalb seines bisherigen Aufgabengebietes zu durchlaufen, wobei mindestens ein Ausbildungsabschnitt außerhalb der eigenen Verwaltung zurückzulegen ist.
2aEr hat zusätzlich an einem Lehrgang von angemessener Dauer teilzunehmen, in dem die für die neue Laufbahn notwendigen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden;
2bLeistungsnachweise sind zu fordern.

§§§

§_35a   SLVO (F)
Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamten des gehobenen Dienstes kann im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs auch ein Amt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet sind,

  2. ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A seit mindestens fünf Jahren innehaben,

  3. in der letzten dienstlichen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben,

  4. das 50., aber noch nicht das 59. (1) Lebensjahr vollendet haben.

(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung trifft die für die Einstellung von Beamten des höheren Dienstes zuständige Stelle.
2Die Zulassung setzt voraus, daß ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt.

(3) 1Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, deren fachliche Anforderungen der Beamte aufgrund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen kann.
2aDiese sind grundsätzlich dem ersten Beförderungsamt zugeordnet;
2bAusnahmen bis zum zweiten Beförderungsamt können aufgrund der besonderen Eignung des Beamten zugelassen werden.
3Die oberste Dienstbehörde legt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen (2) die für den Aufstieg für besondere Verwendungen geeigneten Verwendungsbereiche fest.

(4) Mit der Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn erwerben die Beamten die Befähigung für den Verwendungsbereich dieser Laufbahn.

§§§

§_36   SLVO
Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe anderer Besoldungsordnungen oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 10 Abs.6) von sechs Jahren einschließlich der Anrechnungszeiten (§ 10 Abs.7) zurückgelegt haben.

§§§

A-3Anderer Bewerber37-39

§_37   SLVO (F)
Besondere Voraussetzungen für die Ernennung

(1) 1Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen.
2Ein bestimmter Vorbildungs- und Ausbildungsgang sowie die für die Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Prüfungen dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) Für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart herkömmlich oder erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) 1Andere Bewerber dürfen nur berücksichtigt werden, wenn

  1. a) keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und

    b) die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist, wobei für den Landesdienst die Landesregierung die Feststellung nach Buchstabe a trifft, im übrigen die oberste Dienstbehörde entscheidet,

  2. sie mindestens 30 Jahre alt, aber nicht älter als 45 Jahre sind und

  3. ihre Befähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuß festgestellt worden ist.

2aDie oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium (1) der Finanzen, bei den Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1), Ausnahmen von den Altersgrenzen nach Nummer 2 zulassen;
2bdabei darf das 25.Lebensjahr nicht unterschritten und die gesetzliche Altersgrenze nicht überschritten werden.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuß.

§§§

§_38   SLVO (F)
Probezeit

(1) Die Probezeit beträgt in den Laufbahnen

  1. des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,

  2. des gehobenen Dienstes vier Jahre,

  3. des höheren Dienstes 5 Jahre.

(2) 1Auf die Probezeit können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) Dienstzeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren angerechnet werden, grundsätzlich jedoch höchstens bis zur Hälfte der nach Absatz 1 festzusetzenden Probezeit.
2Die Tätigkeit muß nach ihrer Art und Bedeutung mindestens dem zu übertragenden Amt entsprechen.
3In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate der Probezeit zu leisten (§ 32 SBG (f)).

§§§

§_39   SLVO
Beförderung und Aufstieg

Für die Beförderung und den Aufstieg in eine höhere Laufbahn gelten die §§ 22, 22a, 28, 28a, 29, 35, 35a und 36.

§§§

A-4Beurteilung40-41

§_40   SLVO
Allgemeines

(1) 1Eignung und Leistung der Beamten sind mindestens alle fünf Jahre zu beurteilen.
2Im übrigen ist eine Beurteilung abzugeben, wenn dies die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordem.
3Die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Die obersten Dienstbehörden können allgemeine Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.

[ RsprS ]

§§§

§_41   SLVO (F)
Inhalt

(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Gesundheitszustand.

(2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und, soweit möglich, mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwer behinderter Menschen (1) ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung (1) zu berücksichtigen.

§§§

A-5Fortbildung42

§_42   SLVO
(Fortbildung)

(1) Die Beamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Forderungen ihres Amtes gewachsen sind.

(2) Die obersten Dienstbehörden fördern und regeln die dienstliche Fortbildung.

(3) 1Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern.
2Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen.
3Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 ist für Beamte des gehobenen Dienstes insbesondere das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie anzusehen.

§§§

A-6(entfallen)43-49
A-7Besondere Fachrichtungen50-50f

§_50   SLVO (F)
Übernahme in den gehobenen Sozialdienst

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes besitzt ein Bewerber, wenn er

  1. die staatliche Abschlußprüfung nach Ausbildung an einer Fachhochschule für Sozialwesen bestanden und ein Berufspraktikum von einem Jahr im Anschluß an eine dreijährige Ausbildung oder während einer vierjährigen Ausbildung abgeleistet hat und

  2. nach der staatlichen Anerkennung eine zweijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge im öffentlichen Dienst ausgeübt hat.

(2) Auf die Zeit nach Absatz 1 Nr.2 kann eine vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) als gleichwie anerkannte Tätigkeit bei einem Verband der freien Wohlfahrtspflege oder einem anderen Träger der freien Jugendhilfe bis zu einem Jahr angerechnet werden,

(3) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nicht älter als 40 Jahre ist.

§§§

§_50a   SLVO
Übernahme in den stenographischen Dienst des Landtages

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen stenographischen Dienstes beim Landtag des Saarlandes besitzt ein Bewerber, wenn er

  1. die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes erworben,

  2. eine Prüfung in deutscher Kurzschrift über mindestens 240 Silben vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt und

  3. eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im stenographischen Dienst, davon mindestens ein Jahr nach Ablegung der in Nummer 2 genannten Prüfung, ausgeübt hat.

(2) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nicht älter als 40 Jahre ist.

§§§

§_50b   SLVO
Übernahme in den gehobenen Dienst in der Datenverarbeitung

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Datenverarbeitung besitzt ein Bewerber, wenn er

  1. eine staatliche oder staatlich anerkannte Abschlußprüfung nach dreijähriger Ausbildung an einer Fachhochschule in einem der Fachbereiche Informatik, Betriebswirtschaft mit dem Studienschwerpunkt EDV/Organisation oder einer vergleichbaren Schwerpunktbildung, Wirtschaftsingenieurwesen mit einer für den Dienst in der Datenverarbeitung einschlägigen Schwerpunktbildung oder Elektrotechnik mit dem Studienschwerpunkt Automatisierungstechnik bestanden hat und

  2. nach der Abschlußprüfung eine zweijährige, der Fachhochschulausbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt hat.

(2) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nicht älter als 40 Jahre ist.

§§§

§_50c   SLVO
Übernahme in den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes besitzt ein Bewerber, wenn er

  1. eine staatliche oder staatlich anerkannte Abschlußprüfung nach dreijähriger Ausbildung an einer Fachhochschule in dem Fachbereich Elektrotechnik, Studienrichtung Nachrichtentechnik bestanden hat und

  2. nach der Abschlußprüfung eine zweijährige, der Fachhochschulausbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt hat.

(2) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nicht älter als 40 Jahre ist.

§§§

§_50d   SLVO
[Gehobener bergtechnischer Dienst]

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen bergtechnischen Dienstes besitzt ein Bewerber, wenn er

  1. eine staatliche oder staatlich anerkannte Abschlussprüfung nach dreijähriger Ausbildung an einer Fachhochschule in einem der Fachbereiche

    Bergtechnik
    Bergelektrotechnik
    Bergmachinentechnik oder
    Bergvermessungstechnik
    bestanden hat und

  2. nach der Abschlussprüfung eine zwei Jahre und sechs Monate dauernde, der Fachhochschulausbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt hat.

(2) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nicht älter als 40 Jahre ist.

§§§

§ 50e   SLVO
Übernahme von Gesundheitsaufsehern

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Gesundheitsdienstes bei Gesundheitsämtern besitzt ein Bewerber, wenn er

  1. die staatliche Anerkennung als Gesundheitsaufseher erlangt hat und

  2. nach der staatlichen Anerkennung eine dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit als Gesundheitsaufseher im öffentlichen Dienst ausgeübt hat.

(2) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nicht älter als 40 Jahre ist.

§§§

§_50f   SLVO
Übernahme von Krankenpflegern

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Pflegedienstes an psychiatrischen Krankenanstalten und staatlichen Lungenheilstätten besitzt ein Bewerber, wenn er

  1. die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Krankenpflege unter der Bezeichnung "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder der Kinderkrankenpflege unter der Bezeichnung "Kinderkrankenschwester" erlangt hat und

  2. nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis eine dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst an einer psychiatrischen Krankenanstalt oder Lungenheilstätte ausgeübt hat.

(2) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nicht älter als 40 Jahre ist.

§§§

§_50g   SLVO (F)
Übernahme von Lebensmittelkontrolleuren (1)

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Lebensmittelüberwachung bei dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz (2) (3) (f) besitzt ein Bewerber, wenn er

  1. eine Ausbildung nach den Anforderungen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung nachweisen kann und

  2. nach erfolgreichem Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung eine mindestens dreijährige entsprechende Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur im öffentlichen Dienst ausgeübt hat.

(2) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nicht älter als 40 Jahre ist.

§§§



A-8Körperschaften52

§_52   SLVO (F)
(Oberste Dienstbehörde)

An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt in den Fällen des § 3 Abs.4 Satz 1, des § 10 Abs.2 sowie des § 13 Abs.2 Satz 2 bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) und bei den Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die oberste Aufsichtsbehörde.

§§§

A-9Schluss53-62
 1. Allgemeines53-57

§_53   SLVO
Versetzung von Beamten anderer Dienstherren

1Bei der Versetzung von Beamten anderer Dienstherren, die nicht dem Geltungsbereich des Saarländischen Beamtengesetzes unterliegen, ist diese Verordnung anzuwenden.
2Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als der Beamte eine Probezeit in einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat.
3War dem Beamten bereits ein Amt verliehen, gilt diese Verleihung als Anstellung im Sinne dieser Verordnung.
4Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 10 Abs.6 frühestens von der Vollendung des 30.Lebensjahres an.

§§§

§_54   SLVO (F)
Ausnahmen

(1) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und das Ministerium (2) der Finanzen können auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

  1. Höchstalter für die Einstellung als Laufbahnbewerber: § 15 Abs.1 Nr.1, § 20a Nr.2, § 26a Nr.2, 33 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Satz 2, § 50 Abs.3, § 50a Abs.2, 50b Abs.2, § 50c Abs.2, § 50d Abs.2, § 50e Abs.2, § 50f Abs.2

  2. Probezeit: § 21 Abs.1, § 27 Abs.1, § 34 Abs.1,

  3. Anstellung während der Probezeit: § 9 Abs.2 Satz 2,

  4. Mindestdienstzeit für Beförderungen und für den Aufstieg: § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.1, § 29, § 35 Abs.1 Satz 1 Nr.2 sowie § 36,

  5. aMindestalter für den Aufstieg für besondere Verwendungen (§§ 22a und 28a), wenn die Beamten eine Dienstzeit (§ 10 Abs.6) von 15 Jahren zurückgelegt haben;
    bdabei darf das 40.Lebensjahr nicht unterschritten werden (5).

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen in den dort bezeichneten Vorschriften für die Beamten

  1. der Gemeinden und Gemeindeverbände das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3),

  2. der Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

§§§

§_55 - §_57   SLVO
(entfallen)

§§§

 2. Besonderheiten58-61a

§_58 - §_60   SLVO
(entfallen)

§§§

§_61   SLVO
Richter

Diese Verordnung gilt für Richter entsprechend, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§§§

§_61a   SLVO
Personenbezogene Bezeichnungen

(entfallen)

§§§

 3. Inkraftreten/Außerkrafttreten (F) (f)62

§_62   SLVO (F) (f)
Inkrafttreten, Außerkraftreten (1)

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1963 in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft (2).

§§§

  SLVO [ ]

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§§§