SDO   (6) 108-126
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A-7Vollstreckung108-112

§_108   SDO
(Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen)

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.

(3) 1Die Geldbuße kann von den Bezügen des Beamten abgezogen werden.
2Sie fließt dein Dienstherrn zu.

(4) 1Die Gehaltskürzung beginnt mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat.
2Tritt der Beamte in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen errechnete Ruhegehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge.
3Bei Kürzung des Ruhegehalts gilt Satz 1 entsprechend.
4Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(5) 1Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
2Die Dienstbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.

(6) 1Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
2Die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge wird mit dein Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird.

(7) aTritt der Verurteilte vor Eintritt der Rechtskraft eines Urteils in den Ruhestand, gilt ein auf Entfernung aus dein Dienst lautendes Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil als Urteil auf entsprechende Kürzung des Ruhegehalts;
bbei Versetzung in ein Amt derselben Lautbahn mit geringerem Endgrundgehalt erhält der Verurteilte Versorgungsbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe.

§§§

§_109   SDO
(Kürzung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen)

1Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, auf Gehaltskürzung erkannt und tritt er während der Zeit, für die er verkürzte Dienstbezüge erhält, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein Ausgleich (§ 48 des Beamtenversorgungsgesetzes) entsprechend zu kürzen.
2Im Falle der Kürzung des Ruhegehaltes ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich zu kürzen.

§§§

§_110   SDO
(Beitreibung von Geldbeträgen)

(1) Die dem Beamten oder Verurteilten auferlegten Kosten können von den Bezügen oder vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden.

(2) Im übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vollstreckt werden können, nach den allgemeinen Vorschriften beigetrieben.

§§§

§_111   SDO
(Tilgung der Eintragungen über Disziplinarmaßnahmen)

(1) aEintragungen in den Personalakten über Verweis und Geldbuße sind nach zwei über Gehaltskürzung nach drei Jahren zu tilgen;
bdie über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen die nach Absatz 1 getilgten oder zu tilgenden Disziplinarmaßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht berücksichtigt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für mißbilligende Äußerungen (§ 7 Abs.2) und in den Fällen von § 4, § 28 Abs.1, § 32 Abs.4 Satz 4, § 56 Abs.1 Nr.7 und Abs.2 Satz 1, § 114 sowie im Falle des Freispruchs im förmlichen Disziplinarverfahren entsprechend mit der Maßgabe, daß die Tilgungsfrist zwei Jahre beträgt.

§§§

§_112   SDO
(Begnadigungsrecht)

Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 64 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.

§§§

A-8Besondere Fälle113-116

§_113   SDO
(Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst oder Nichtnachkommen einer erneuten Berufung)

(1) 1In den Fällen des § 88 Abs.3 des Saarländischen Beamtengesetzes, und der §§ 60 und 62 Abs.3 des Beamtenversorgungsgesetzes kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen.
2§ 19 gilt entsprechend.

(2) 1aDer Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzureichen, die ihn erlassen hat;
1ber ist zu begründen.
2Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor ihrem Ablauf beim Gericht eingehen.
3Die Behörde legt den Antrag mit den Akten und ihrer Stellungnahme dem Gericht vor.

(3) 1Der Antrag hat aufschiebende Wirkung;
2§ 80 Abs.2 Nr.4, Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 1 und Abs.5 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) 1Das Gericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen.
2Die Entscheidung ist dein Antragsteller und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zuzustellen.

(5) 1Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig.
2Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Beamte hiergegen die Entscheidung des Disziplinargerichts oder ist in den Fällen des § 88 Abs.3 des Saarländischen Beamtengesetzes und § 60 des Beamtenversorgungsgesetzes das förmliche Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkammer anhängig, ist das Verfahren nach Absatz 1 mit dem Disziplinarverfahren zu verbinden.

[ RsprS ]

§§§

§_114   SDO
(Aufhebung von Disziplinarmaßnahmen)

(1) aWird das Verhalten des Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluß des Disziplinarverfahrens durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 4 vorliegen;
b§ 89 Abs.1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(2) 1Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarmaßnahme erlassen hat, oder, wenn ein Disziplinargericht entschieden hat, bei dem Disziplinargericht einzureichen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet.
2Vor der Entscheidung des Disziplinargerichts ist der Einleitungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird, auch der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(3) 1Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen.
2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Dienstvorgesetzten einzureichen, der ihn erlassen hat.
3Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag vor ihrem Ablauf bei der Disziplinarkammer eingeht.
4Der Dienstvorgesetzte legt den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Gericht vor.
5Das Gericht kann mündliche Verhandlung anordnen.
6Es entscheidet endgültig durch Beschluß.
7Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wird die Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme beantragt, die vom Disziplinargericht bestätigt oder verhängt worden ist, gilt Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend.

§§§

§_115   SDO
(Beschwerde gegen schriftliche Mißbilligung)

1Wird dem Beamten in einer schriftlichen mißbilligenden Äußerung eines Dienstvorgesetzten (§ 7 Abs.2) ein Dienstvergehen zur Last gelegt, gilt § 32 entsprechend.
2Der Dienstvorgesetzte kann die mißbilligende Äußerung mit Zustimmung des Beamten zurücknehmen.

§§§

§_116   SDO
(Fortdauer des Verlustes der Dienstbezüge)

1Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben (§ 83), während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Dienstbezüge fort.
2Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre.
3Der Zeitpunkt ist von der Einleitungsbehörde festzustellen.
4§ 113 Abs.1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

§§§

A-9Beamte auf Probe117

§_117   SDO
(Außerplanmäßige Beamte)

(1) 1Ein Beamter auf Probe kann nach § 47 Abs.1 Nr.1 des Saarländischen Beamtengesetzes nur entlassen werden, nachdem die nach § 36 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt oder der Beamte auf die Untersuchung verzichtet hat.
2Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte oder Richter hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers.
3§ 47 Abs.2 Satz 2, §§ 83 bis 88 gelten entsprechend.

(2) 1Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen.
2§ 35 gilt sinngemäß.

(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§§§

A-10Besonderes118-119

§_118   SDO
(Beamte ohne Dienstvorgesetzten)

(1) 1aBei Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an dessen Stelle die Aufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten die oberste Aufsichtsbehörde;
1bist eine oberste Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so werden die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
2Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, tritt an deren Stelle die oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte.

§§§

§_119   SDO
(Dienstvorgesetzte bei Polizeivollzugsbeamten)

Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 30 Abs.2 und Abs.3 Nr.2 gelten.

§§§

A-11Schluss120-125

§_120   SDO
(Vor Inkrafttreten begangene Dienstvergehen)

Dieses Gesetz ist auf die vor seinem Inkrafttreten begangenen Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltenden Handlungen anzuwenden, falls diese nach bisherigem Recht disziplinarrechtlich verfolgt werden konnten.

§§§

§_121   SDO
(Nach bisherigem Recht getroffene Disziplinarmaßnahmen)

(1) 1Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
2Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig sind, werden nach dem bisherigen Recht vollstreckt.
3Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Versagung des Aufsteigens im Gehalt oder auf Einstufung in eine niedrigere Dienststufe oder auf beide Disziplinarmaßnahmen nebeneinander erkennt worden, gilt § 9 entsprechend.
4Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt worden, gilt § 11 Abs.1 Satz 2 und Abs.2.

(2) In Verfahren, in denen der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, richten sich die Frist und die Form nach bisherigen Recht.

(3) 1Noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständige Stelle über.
2Ist eine Entscheidung angefochten, in der eine nach diesem Gesetz nicht mehr zulässige Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, tritt eine nunmehr vorgesehene Disziplinarmaßnahme an deren Stelle oder wird das Verfahren eingestellt.

§§§

§_122   SDO
(Tilgungsfrist für vor dem Inkrafttreten verhängte Disziplinarmaßnahmen)

1Für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängte Disziplinarmaßnahme wird die Tilgungsfrist nach § 111 Abs.1 bis 3 so berechnet, wie wenn dieses Gesetz bereits bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme gegolten hätte.
2Ist eine Warnung verhängt worden, so ist sie mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu tilgen.
3Die darüber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

§§§

§_123   SDO
(Regelung des Unterhaltsbeitrags)

(1) 1Ist ein Beamter vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Beschluß ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt worden, sind die §§ 69 und 101 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1Hat der Verurteilte das 65.Lebensjahr vollendet oder ist er arbeits- oder berufsunfähig, darf ihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden.
    2Auf Antrag des Verurteilten ist der Unterhaltsbeitrag durch das Gericht angemessen zu erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Verurteilte als Rente erhalten würde, wenn er für die Zeiten nachversichert wäre, in denen er wegen der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag.
    3Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhegehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient gehabt hätte.
    4War der Unterhaltsbeitrag dem Verurteilten entzogen worden, ist er auf seinen Antrag nach den vorstehenden Vorschriften neu zu bewilligen.
    5Anträge, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt.

  2. 1Nach dem Tod des Verurteilten kann ein Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von den Hinterbliebenen gestellt werden.
    2Nummer 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
    3aIm übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53, 54, 61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß;
    3bder Unterhaltsbeitrag gilt insoweit als Witwen- oder Waisengeld.

(2) Auf Ruhestandsbeamte, die zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt worden sind und nicht nachversichert werden, sowie auf ihre Hinterbliebenen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn dem Verurteilten durch Urteil oder Beschluß ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war.

§§§

§_124   SDO
(Bindende Entscheidungen)

Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend (R).

[ RsprS ]

§§§

§_125   SDO
(Durchführungsvorschriften)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern.

§§§

A-12Inkrafttreten126

§_126   SDO
(Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt am 1.Juni 1970 in Kraft.

§§§

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