SBG   (1) 1-10
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BS-Saar Nr.2030-1

Gesetz Nr.771

Saarländisches Beamtengesetz

(SBG)

vom 11.07.62 (Amtsbl_62,505)
in der Fassung der Neubekanntmachung vom 27.12.96 (Amtsbl_97,301)
zuletzt geändert Art.6 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes
vom 19.08.08 (Amtsbl_08,1930)
außer Kraft durch § 142 Abs.2 Saarländisches Beamtengesetz vom 11.03.09 (Amtsbl_09,?)


frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ RsprS ]     [ Änderungen-2009 ]

§§§



A-1Einl-Vorschriften1-4

§_1   SBG
(Geltungsbereich)

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie ihre Verbände.


§§§


§_2   SBG
(Beamtenverhältnis)

Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).


§§§

§_3   SBG
(Dienstherrnfähigkeit)

1Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit) besitzen das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
2aDie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben dieses Recht, wenn es ihnen am 1.September 1957 zustand oder wenn es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung verliehen wird (§ 121 BRRG);
2beine solche Satzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

§§§



§_4   SBG
(Vorgesetzte)

(1) Oberste Dienstbehörde (R) ist für die Beamten

  1. beim Landtag: der Präsident des Landtages,

  2. beim Verfassungsgerichtshof: der Präsident des Verfassungsgerichtshofes,

  3. ader Landesverwaltung: der Ministerpräsident und der Minister jeweils für seinen Geschäftsbereich;
    bder Ministerpräsident kann seine Befugnisse auf den Chef der Staatskanzlei übertragen,

  4. des Rechnungshofes: der Präsident des Rechnungshofes,

  5. der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

(2) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die Landesregierung die an ihre Stelle tretende Behörde.

(3) 1Dienstvorgesetzter (R) ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.
2Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.
3Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
4Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer seine Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Beamten des Landes die zuständige oberste Landesbehörde, im übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.

§§§



A-2Beamtenverhältnis5-66
 1. Allgemeines5-10

§_5   SBG
(Ausübung hoheitlicher Befugnisse)

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  1. hoheitlicher Aufgaben oder

  2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen (R).


§§§



§_6   SBG
(Begründung des Beamtenverhältnisses)

(1) 1Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs.1 verwendet werden soll,

  2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs.1 verwendet werden soll,

  3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,

  4. auf Widerruf, wenn der Beamte

    1. einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

    2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs.1 verwendet werden soll.

2Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne § 5 Abs.1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.


§§§



§_7   SBG (F)
(Berufungsvoraussetzungen)

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. (4) Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten besitzt:

  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

  3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat,

  4. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung und Ausbildung besitzt (Laufbahnbewerber).

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39 Abs.4 (1) EG-Vertrag).

(3) 1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3) kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr.1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
2Soll ein Beamtenverhältnis als Hochschullehrer (2) begründet werden, so können Ausnahmen von Absatz 1 Nr.1 und Absatz 2 auch aus anderen Gründen zugelassen werden.

§§§



§_8   SBG (F)
(Anderer Bewerber)

(1) 1In das Beamtenverhältnis kann, abweichend von § 7 Abs.1 Nr.4, auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber).
2Das gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach herkömmlich oder erforderlich ist.

(2) 1Als anderer Bewerber darf nur in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer mindestens 30 Jahre alt, aber nicht älter als 45 Jahre ist.
2aDie oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium (1) der Finanzen Ausnahmen zulassen;
2bdabei darf das 25.Lebensjahr nicht unterschritten und die gesetzliche Altersgrenze nicht überschritten werden.

§§§



§_9   SBG (F)
(Bewerberauslese, Stellenausschreibungspflicht)

(1) 1Die Auslese (R) der Bewerber und Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (R) ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft, sexuelle Identität (1) oder Beziehungen vorzunehmen.
2Das Geschlecht kann nach Maßgabe der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes Berücksichtigung finden.

(2) 1Vor einer Einstellung (§ 11 Abs.1 Nr.1) und vor der Versetzung eines Beamten aus dem Bereich eines andern Dienstherrn sind die Bewerber durch Stellenausschreibung (R) zu ermitteln.
2Für die Landesverwaltung kann die Landesregierung, im übrigen die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) allgemeine Ausnahmen zulassen.


[ RsprS ]

§§§

§_10   SBG
(Abgeordneten-Sperrvorschrift)

1Legt ein in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählter Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder der ohne Bezüge beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein solches Mandat, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig.
2Entsprechendes gilt für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.


       

§§§



  
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§§§