Landesbauordnung (7)   §§ 55 - 60
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4.TEIL: Pflichten der am Bau Verantwortlichen (§§ 55 - 60)
   

§_55   LBO
Grundsatz

  

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Unternehmen und Bauleiterin oder Bauleiter dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Technischen Baubestimmungen und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.

  
[   Motive   ][   RsprS   ][   Anm   ][   LitS   ]   

§§§



  

§_56   LBO
Bauherrin, Bauherr

  

(1) aDie Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens und eines Bauvorhabens nach § 66 eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser, Unternehmen und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter zu beauftragen und sie der Bauaufsichtsbehörde zu benennen;
bihr oder ihm obliegen ferner die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.11


(2) Bei baulichen Maßnahmen geringen Umfangs und einfacher Konstruktion kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, daß eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin oder ein Bauleiter beauftragt werden.

(3) 1Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe für eigenen Bedarf der Bauherrin oder des Bauherrn ausgeführt werden, ist die Beauftragung von Unternehmen nicht erforderlich, wenn genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken.
2Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten und Abbrucharbeiten nach § 66 dürfen nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

(4) 1Sind die von der Bauherrin oder vom Bauherrn Beauftragten für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, daß ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige beauftragt sind.

(5) Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Sind mehrere Bauherrinnen oder Bauherren an einem Bauvorhaben beteiligt, so ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen, die oder der für die Erfüllung der der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu sorgen hat.

  
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§§§



  

§_57   LBO
Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser

  

(1) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muß nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein.
2Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfes verantwortlich.

  

3Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den genehmigten Bauvorlagen oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 66) oder sich die Genehmigung auf die Bauvorlagen nicht erstreckt (§ 67 Abs.6), den eingereichten Bauvorlagen und den öffentlich- rechtlichen Vorschriften entsprechen.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.11


(2) 1Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, daß geeignete Sachverständige herangezogen werden.
2Diese sind für die von ihnen angefertigten Unterlagen verantwortlich.
3Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.

  
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§§§



  

§_58   LBO (F)
Berufshaftpflichtversicherung

  

1aBauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser und die Aufstellerinnen und Aufsteller der Nachweise über den vorbeugenden Brandschutz, die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den Schall- und Wärmeschutz für Vorhaben nach den §§ 66 und 67 müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert sein;
1bdies gilt nicht für öffentliche Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit und für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den Schall- und den Wärmeschutz, die die Voraussetzungen nach § 66 Abs.2 Sätze 2 bis 4 nicht erfüllen. (1)

  

2Das Bestehen des Versicherungsschutzes überwachen die Architektenkammer des Saarlandes für die nach § 70 Abs.2 Nrn.1 und 3 Bauvorlageberechtigten sowie die Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes für die nach § 70 Abs.2 Nr.2 und Abs.3 Bauvorlageberechtigten und für die in der von ihr geführten Liste gemäß § 66 Abs.2 Satz 3 Eingetragenen.
3Sie sind zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30.Mai 1908 (RGBI.S.263), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 38 des Gesetzes vom 16.Februar 2001 (BGBI.I S.266) in seiner jeweils geltenden Fassung. (2)
4Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, den Bauherrinnen und Bauherren sowie der zuständigen Kammer im Einzelfall bestehende Haftungsausschlußgründe unverzüglich zu offenbaren.

  
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§§§



  

§_59   LBO
Unternehmen

  

(1) 1Jedes Unternehmen ist für die ordnungsgemäße, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 66) oder sich die Genehmigung auf die Bauvorlagen nicht erstreckt (§ 67 Abs.6), den eingereichten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich.
2Es hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.
3Es darf, unbeschadet der Vorschrift des § 78, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.11


(2) 1Hat ein Unternehmen für einzelne übernommene Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung so hat es dafür zu sorgen, daß geeignete Fachunternehmen oder Fachleute herangezogen werden.
2Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.

(3) 1Die Unternehmen haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, daß sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Fachunternehmen und Fachleute.

  
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§§§



  

§_60   LBO
Bauleiterin, Bauleiter

  

(1) 1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 66) oder sich die Genehmigung auf die Bauvorlagen nicht erstreckt (§ 67 Abs.6), den eingereichten Bauvorlagen entsprechend ausgeführt wird.
2Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten.
3Die Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unberührt.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.11


(2) 1Die Bauleiterin oder der Bauleiter muß über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen.
2Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, daß geeignete Sachverständige (Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter) herangezogen werden.
3Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.
4Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

(3) 1Die Bauleiterin oder der Bauleiter und die Fachbauleiterin oder der Fachbauleiter können zur Erfüllung ihrer Pflichten die erforderlichen Anweisungen an die Unternehmen, bei Gefahr im Verzuge auch unmittelbar an die am Bau Arbeitenden erteilen.
2Stellen sie Verstöße gegen Absatz 1 fest, die auf Grund ihrer Beanstandung nicht behoben werden, haben sie die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

  
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