4.BesSLVO
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BS-Nr.2030-9

Vierte
besondere Saarländische Laufbahnverordnung

(4.Besondere Saarl-Laufbahnverordnung) n-amtl

(4.BesSLVO) n-amtl

Vom 07.05.80 (Amtsbl_80,577)

zuletzt geändert durch Art.5 Abs.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
außer Kraft mit Wirkung vom 14.10.11 durch Art.7 Abs.2 Nr.2 der Verordnung zur Neugestaltung des saarländischen Laufbahnrechts
vom 27.09.11 (Amtsbl_I_11,312)

bearbeitet und verlinkt (23)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§

Auf Grund des § 20 Abs.1 in Verbindung mit § 29 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1979 (Amtsbl.S. 570), geändert durch Gesetz vom 11.Dezember 1979 (Amtsbl_79,1041) verordnet die Landesregierung.

§_1 - 4.BesSLVO
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. die Angehörigen der Laufbahn des Akademischen Rates und


  2. die Angehörigen der Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst.

§§§

§_2 - 4.BesSLVO (F)
Einstellungsvoraussetzungen

(1) Die Befähigung können erwerben

  1. Bewerber für die in § 1 Nr.1 genannte Laufbahn nach § 37 Abs.3 Satz 2 (1) des Universitätsgesetzes,

  2. Bewerber für die in § 1 Nr.2 genannte Laufbahn nach § 38 Abs.2 Satz 2 des Universitätsgesetzes und nach § 45 Abs.2 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar und nach § 31 Abs.1 Satz 3 des Kunsthochschulgesetzes (2).

(2) Über den Erwerb der Befähigung entscheidet in bezug auf die Beamten der Universität der Universitätspräsident, im übrigen das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft (3).

§§§

§_3 - 4.BesSLVO
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert drei Jahre.

(2) 1Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die über die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Mindestdauer der hauptberuflichen Tätigkeit hinaus geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
2Eine Mindestprobezeit von sechs Monaten darf nicht unterschritten werden.
3Bewerber ohne zweite Staatsprüfung haben jedoch mindestens ein Jahr als Probezeit abzuleisten.

§§§

§_4 - 4.BesSLVO (F)
Anwendung von Vorschriften der Saarländischen Laufbahnverordnung

Die Vorschriften der §§ 2 bis 12, 33, 40 bis 42 und 52 bis 54 (1) der Saarländischen Laufbahnverordnung sind auf die in § 1 genannten Bewerber entsprechend anzuwenden.

§§§

§_5 - 4.BesSLVO
Übergangsvorschriften

Die Vierte besondere Saarländische Laufbahnverordnung vom 19.November 1965 (Amtsbl_65, 953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.März 1971 (Amtsbl_71,229), gilt für folgende Beamte weiter:

  1. Akademische Räte, die nicht nach § 89 Abs.1 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 7.Juli 1971 (Amtsbl.S.506) übergeleitet worden sind,


  2. ehemalige Akademische Räte an der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes, die nach § 4 Abs.1 des Gesetzes über die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes vom 12.Juli 1978 (Amtsbl.S.706) unter Währung ihres Besitzstandes in das Amt als Lehrkraft für besondere Aufgaben der Universität versetzt worden sind.

§§§

§_6 - 4.BesSLVO
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§§§


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§§§