SaDaBa-Zivilprozeßordnung - ZPO - 2.Buch - 2.Abschnitt (§ 495 - § 510c)

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2. Abschnitt: Verfahren vor den Amtsgerichten

 

§ 495 ZPO
(Anzuwendende Vorschriften)

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des ersten Buches, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(2) (aufgehoben)

§ 495a ZPO
(Entscheidung durch das Gericht)

(1) 1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausendzweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
2Auf Antrag muß mündlich verhandelt werden.

(2) 1Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf.
2Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

§ 496 ZPO
(Einreichung von Schriftsätzen - Erklärung zu Protokoll)

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.

§ 497 ZPO
(Ladungen)

(1) 1Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen.
2
§ 270 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist.
2Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.

§ 498 ZPO
(Zustellung bei Klageanbringung zu Protokoll)

Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.

§ 499 ZPO
(Belehrung über Folgen eines Anerkenntnisses)

Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.

§ 499a - § 503 ZPO
(aufgehoben)

§ 504 ZPO
(Hinweis auf Unzuständigkeit)

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

§ 505 ZPO
(aufgehoben)

§ 506 ZPO
(Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr.2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs.2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs.2, Abs.3 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 507 - § 509 ZPO
(aufgehoben)

§ 510 ZPO
(Unterbliebene Erklärung über Urkunden)

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

§ 510 a ZPO
(Protokollierung von Erklärungen)

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.

§ 510b ZPO
(Urteil zur Vornahme einer Handlung)

aErfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden;
bdas Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.

§ 510c ZPO
(aufgehoben)

 

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