VOB/A   (4)  
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A-4VOB/A-SKR (aF)1-14

§_1   VOB/A-SKR
Bauleistungen, Geltungsbereich

  1. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

  2. (1) 1Die Bestimmungen sind von Sektorenauftraggebern für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme bzw des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem Wert von 5 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer entspricht.
    2Der Gesamtauftragswert umfasst auch den geschätzten Wert der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen.

    (2) Werden die Bauaufträge im Sinne von Absatz 1 für eine bauliche Anlage in Losen vergeben, sind die Bestimmungen anzuwenden

  3. Eine bauliche Anlage darf für die Schwellenwertermittlung nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der Bestimmungen zu entziehen.

  4. Lieferungen, die nicht zur Ausführung der baulichen Anlage erforderlich sind, dürfen dann nicht mit einem Bauauftrag vergeben werden, wenn dadurch für sie die Anwendung der für Lieferleistungen geltenden EG-Vergabebestimmungen umgangen wird.

  5. Der Wert einer Rahmenvereinbarung (§ 4 SKR) wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für den Zeitraum ihrer Geltung geplanten Aufträge berechnet.

  6. Maßgebender Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswertes ist die Einleitung des ersten Vergabeverfahrens für die bauliche Anlage.

§§§

§_2   VOB/A-SKR
Diskriminierungsverbot, Schutz der Vertraulichkeit

  1. Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmer diskriminiert werden.

  2. Die Übermittlung technischer Spezifikationen für interessierte Unternehmer, die Prüfung und die Auswahl von Unternehmern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit verbinden.

  3. Das Recht der Unternehmer, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu verlangen, wird nicht eingeschränkt.

§§§

§_3   VOB/A-SKR
Arten der Vergabe

  1. Die Auftraggeber können jedes der in Nummer 2 bezeichneten Verfahren wählen, vorausgesetzt, dass – vorbehaltlich der Nummer 3 – ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 8 SKR Nr.1 durchgeführt wird.

  2. Bauaufträge im Sinne von § 1 SKR werden in folgenden Verfahren vergeben:

    1. Offenes Verfahren
      Im Offenen Verfahren werden Bauleistungen vergeben im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten.

    2. Nichtoffenes Verfahren
      Im Nichtoffenen Verfahren werden Bauleistungen vergeben im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten, gegebenenfalls nach Aufruf zum Wettbewerb.

    3. Verhandlungsverfahren
      Beim Verhandlungsverfahren wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmer und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmer über den Auftragsinhalt, gegebenenfalls nach Aufruf zum Wettbewerb.

  3. Ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb kann durchgeführt werden,

    1. wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden,

    2. wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird,

    3. wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Unternehmern durchgeführt werden kann,

    4. wenn dringliche Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in den Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten,

    5. bei zusätzlichen Bauarbeiten, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt,

      • wenn sich diese zusätzlichen Arbeiten in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder

      • wenn diese zusätzlichen Arbeiten zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind,

    6. 1bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand eines ersten Auftrags war, der nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde.
      2aDie Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss bereits bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts angegeben werden;
      2bder für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber für die Anwendung von § 1 SKR berücksichtigt,

    7. bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die in § 4 SKR Nr.2 genannte Bedingung erfüllt ist.

§§§

§_4   VOB/A-SKR
Rahmenvereinbarung

  1. Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmern, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

  2. (1) Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne dieser Vergabebestimmungen angesehen werden und aufgrund eines Verfahrens nach § 3 SKR Nr.2 abgeschlossen werden.

    (2) Ist eine Rahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3 SKR Nr.2 abgeschlossen worden, so kann ein Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nach § 3 SKR Nr.3 Buchstabe g ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.

    (3) Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3 SKR Nr.2 abgeschlossen worden, so muss der Vergabe des Einzelauftrags ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen.

  3. Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

§§§

§_5   VOB/A-SKR
Teilnehmer am Wettbewerb

  1. (1) 1Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem Nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach objektiven Regeln und Kriterien.
    2Diese Regeln und Kriterien legen sie schriftlich fest und stellen sie interessierten Unternehmern zur Verfügung.

    (2) 1Kriterien im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.
    2Zu deren Nachweis können Angaben verlangt werden, zB über:

    1. den Umsatz des Unternehmers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmern ausgeführten Aufträgen,

    2. die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,

    3. die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen,

    4. die dem Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehende technische Ausrüstung,

    5. das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal,

    6. die Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes des Unternehmers,

    7. andere, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise.

  2. Kriterien nach Nummer 1 können auch folgende Ausschließungsgründe sein:

    1. Eröffnung oder beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren gesetzlich geregelten Verfahrens über das Vermögen des Unternehmers oder Ablehnung dieses Antrages mangels Masse,

    2. eingeleitete Liquidation des Unternehmens,

    3. nachweislich begangene schwere Verfehlung des Unternehmers, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,

    4. nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,

    5. vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Vergabeverfahren,

    6. fehlende Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft oder zuständigen Organisation.

  3. 1Ein Kriterium kann auch die objektive Notwendigkeit sein, die Zahl der Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Vergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist.
    2Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist.

  4. 1Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.
    2aVon solchen Gemeinschaften kann nicht verlangt werden, dass sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren eine bestimmte Rechtsform annehmen;
    2bvon der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist.

  5. (1) 1Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmern (Präqualifikationsverfahren) einrichten und anwenden.
    2Sie sorgen dann dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer Prüfung unterziehen können.

    (2) 1Das System kann mehrere Qualifikationsstufen umfassen.
    2Es wird auf der Grundlage der vom Auftraggeber aufgestellten objektiven Regeln und Kriterien gehandhabt.
    3Der Auftraggeber nimmt dabei auf geeignete europäische Normen über die Qualifizierung von Unternehmern Bezug.
    4Diese Kriterien und Regeln können erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

    (3) 1Auf Verlangen werden diese Qualifizierungsregeln und -kriterien sowie deren Fortschreibung interessierten Unternehmern übermittelt.
    2Bezieht sich der Auftraggeber auf das Qualifizierungssystem einer anderen Einrichtung, so teilt er deren Namen mit.

  6. In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und -regeln dürfen die Auftraggeber nicht

  7. 1Die Auftraggeber unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung zu deren Qualifikation.
    2Kann diese Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

  8. 1Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
    2Die Gründe müssen sich auf die in Nummer 5 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

  9. 1Die als qualifiziert anerkannten Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen.
    2Dabei ist eine Untergliederung nach Fachgebieten möglich.

  10. 1Die Auftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Nummer 5 erwähnten Kriterien beruhen.
    2Die beabsichtigte Aberkennung muss dem betroffenen Unternehmer im Voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.

  11. (1) Das Prüfsystem ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt zu machen.

    (2) 1Die Bekanntmachung ist nach dem in Anhang II/SKR enthaltenen Muster zu erstellen.
    2Wenn das System mehr als drei Jahre gilt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.
    3Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

§§§

§_6   VOB/A-SKR
Beschreibung der Leistung

  1. aBei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr.1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikationen festzulegen;
    bdas sind

  2. (1) Von der Bezugnahme auf eine gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikation kann abgesehen werden, wenn

    1. die gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikation keine Regelungen zur Feststellung der Übereinstimmung der technischen Anforderungen an die Bauleistung, das Material oder das Bauteil enthält, zB weil keine geeignete Prüfnorm vorliegt oder der Nachweis nicht mit angemessenen Mitteln auf andere Weise erbracht werden kann,

    2. 1der Auftraggeber zur Verwendung von Stoffen und Bauteilen gezwungen würde, die mit von ihm bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen würden.
      2Diese Abweichungsmöglichkeit darf nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie mit der Verpflichtung zur Übernahme gemeinschaftsrechtlicher Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist in Anspruch genommen werden,

    3. 1die betreffende gemeinschaftsrechtliche Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt.
      2Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, teilen der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der gemeinschaftsrechtlichen Spezifikationen befugten Stelle mit, warum sie die gemeinschaftsrechtlichen Spezifikationen für ungeeignet halten und beantragen deren Revision,

    4. das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen technischen Spezifikationen nicht angemessen wäre.

    (2) 1Die Gründe für die Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher technischer Spezifikationen sollen soweit als möglich in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden.
    2Sie sind festzuhalten und den Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Anfrage zu übermitteln.

  3. Falls keine gemeinschaftsrechtliche Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr.2.

  4. Die Auftraggeber bestimmen die zusätzlichen Spezifikationen, die zur Ergänzung der gemeinschaftsrechtlichen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei geben sie Spezifikationen, die eher Leistungsanforderungen als Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, den Vorrang, sofern sie nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmäßig erachten.

  5. (1) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.

    (2) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (zB Markennamen, Warenzeichen, Patente) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.

  6. Verbindliche technische Vorschriften bleiben unberührt, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

  7. 1Eine Leistung, die von den vorgegebenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist.
    2Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein.
    3Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.

  8. (1) Die Auftraggeber teilen dem an einem Auftrag interessierten Unternehmer auf Anfrage die technischen Spezifikationen mit, die regelmäßig in ihren Bauaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen gemäß § 8 SKR Nr.2 benutzen.

    (2) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen.

§§§

§_7   VOB/A-SKR
Vergabeunterlagen

  1. Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.

  2. (1) Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§ 8 SKR Nr.8) ist ein Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.

    (2) In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben:

    1. Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,

    2. Tag, bis zu dem zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,

    3. gegebenenfalls Betrag und Zahlungsbedingungen für zusätzliche Unterlagen,

    4. Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,

    5. Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind,

    6. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen,

    7. Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung,

    8. Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls dem Angebot beizufügen sind,

    9. sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 8 SKR Nr.1), die maßgebenden Wertungskriterien im Sinne von § 10 SKR Nr.1, dh, neben technischem Wert und Wirtschaftlichkeit (Angebotspreis, Unterhaltungs- und Betriebskosten) besondere Kriterien, auf die der Auftraggeber im Einzelfall Wert legt, zB gestalterische und funktionsbedingte Gesichtspunkte, Lebensdauer und Ausführungsfrist, diese Angaben möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.

    (3) 1Wenn der Auftraggeber Änderungsvorschläge oder Nebenangebote nicht oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulassen will, so ist dies anzugeben.
    2Ebenso sind gegebenenfalls die Mindestanforderungen an Änderungsvorschläge und Nebenangebote anzugeben und auf welche Weise sie einzureichen sind.

  3. 1Angebote werden schriftlich auf direktem Wege oder mit der Post übermittelt.
    2Der Auftraggeber kann zulassen, dass die Angebote auf andere Weise übermittelt werden, sofern gewährleistet ist, dass

    Wenn der Auftraggeber es zulässt, Angebote in anderer Weise zu übermitteln, hat er dies im Aufruf zum Wettbewerb und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

  4. Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.

§§§

§_8   VOB/A-SKR
Aufruf zum Wettbewerb

  1. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen

    1. durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Anhang I/SKR,

    2. durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung nach Nummer 2,

    3. durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems nach § 5 SKR Nr.5.

    (2) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen.

  2. (1) Die wesentlichen Merkmale für eine beabsichtigte bauliche Anlage mit einem geschätzten Gesamtauftragswert nach § 1 SKR Nr.2 sind als regelmäßige Bekanntmachung mindestens einmal jährlich nach Anhang III/SKR bekannt zu machen, wenn sie nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird.

    (2) Die Bekanntmachungen als Aufruf zum Wettbewerb sind nach dem in Anhang IV/SKR enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln (aF).

    (3) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung, so

    1. müssen in der Bekanntmachung Bauarbeiten, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden, nach Art und Umfang genannt sein,

    2. muss die Bekanntmachung den Hinweis, dass dieser Auftrag im Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmer enthalten, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,

    3. müssen die Auftraggeber später alle Bewerber mindestens auf der Grundlage der nachfolgend aufgelisteten Angaben über den Auftrag auffordern, ihr Interesse zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird:

    4. I)   Art und Menge, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge, und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;

      II)   aArt des Verfahrens;
      bNichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;

      III)   gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Leistungen beginnen bzw abgeschlossen werden;

      IV)   Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind;

      V)   Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;

      VI)   alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von Auftragnehmern verlangt werden;

      VII)   Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen;

      VIII)   Art des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist;

    5. d) 1dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber gemäß Nummer 2 Abs.3 Buchstabe c höchstens 12 Monate vergangen sein.
      2Im Übrigen gilt § 9 SKR Nr.2.

  3. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

  4. (1) 1Der Tag der Absendung der Bekanntmachung muss nachgewiesen werden können.
    2Vor dem Tag der Absendung darf die Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden.

    (2) Alle Veröffentlichungen dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten.

    (3) 1Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens 12 Kalendertage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht.
    2aEine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht;
    2bder Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich.
    3In Ausnahmefällen bemüht sich das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, die in Nummer 1 Abs.1 Buchstabe a genannten Bekanntmachungen auf Antrag des Auftraggebers innerhalb von fünf Kalendertagen zu veröffentlichen, sofern die Bekanntmachung dem Amt durch elektronische Briefübermittlung, per Fernkopierer oder Fernschreiben zugestellt worden ist.

  5. Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, sind sie den Bewerbern in der Regel innerhalb von sechs Kalendertagen nach Eingang des Antrags zuzusenden.

  6. Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.

  7. Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzest möglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.

  8. Die Vergabeunterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.

  9. Anträge auf Teilnahme sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Telegramme, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind.

§§§

§_9   VOB/A-SKR
Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

  1. (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

    (2) 1Die Frist für den Eingang der Angebote kann verkürzt werden, wenn eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 8 SKR Nr.2 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang IV/SKR) mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags nach § 8 SKR Nr.1 Abs.1 Buchstabe a an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt wurde.
    2Diese regelmäßige Bekanntmachung muss mindestens die im Muster Anhang IV/SKR geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der regelmäßigen Bekanntmachung nach § 8 SKR Nr.2 vorlagen.
    3Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können.
    4aSie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Kalendertage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen;
    4bsie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten.

  2. Bei Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt:

    1. 1Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen (Bewerbungsfrist) aufgrund der Bekanntmachung nach § 8 SKR Nr.1 Abs.1 Buchstabe a oder der Aufforderung nach § 8 SKR Nr.2 Abs.3 Buchstabe c beträgt mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an.
      2Sie darf auf keinen Fall kürzer sein als 15 Kalendertage.

    2. Die Angebotsfrist kann zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern einvernehmlich festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung von Angeboten eingeräumt wird.

    3. 1Falls eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber im Regelfall eine Frist von mindestens 24 Kalendertagen fest.
      2Sie darf jedoch keinesfalls kürzer als 10 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, sein.
      3Bei der Festlegung der Frist werden nur die in Nummer 3 genannten Faktoren berücksichtigt.

  3. Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen, zB ausführlichen technischen Spezifikationen, oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Vergabeunterlagen erstellt werden, so muss dies beim Festsetzen angemessener Fristen berücksichtigt werden.

§§§

§_10   VOB/A-SKR
Wertung der Angebote

  1. (1) Der Auftrag ist auf das annehmbarste, wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen Kriterien, wie etwa: Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis, zu erteilen.

    (2) Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.

  2. (1) 1aErscheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung als ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält;
    1bdie anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen.
    2Er kann eine zumutbare Frist für die Antwort festlegen.

    (2) Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens oder der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse oder Bauleistungen.

    (3) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.

  3. Ein Angebot nach § 6 SKR Nr.7 ist wie ein Hauptangebot zu werten.

  4. (1) Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.

    (2) Wenn der Auftraggeber an Änderungsvorschläge oder Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt hat, darf der Zuschlag auf solche Angebote nur erteilt werden, wenn sie den Mindestanforderungen entsprechen.

§§§

§_11   VOB/A-SKR
Mitteilungspflichten

  1. Auftraggeber in den Bereichen der Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung, des Stadtbahn-, Straßenbahn-, O-Bus- oder Omnibusverkehrs, der Flughafeneinrichtungen, des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte teilen den teilnehmenden Unternehmen innerhalb kürzester Frist, und auf Antrag schriftlich, ihre Entscheidungen über die Auftragsvergabe mit.

  2. Auftraggeber gemäß Absatz 1 teilen innerhalb kürzester Frist nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags

    Der Auftraggeber kann jedoch beschließen, bestimmte Auskünfte über den Zuschlag nicht zu erteilen, wenn eine derartige Bekanntgabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen Geschäftsinteressen von öffentlichen oder privaten Unternehmen einschließlich derjenigen des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, beeinträchtigen würde oder den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen könnte.

§§§

§_12   VOB/A-SKR
Bekanntmachung der Auftragserteilung

  1. Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe dieses Auftrags die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang V/SKR abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen.

  2. 1Die Angaben in Anhang V/SKR werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
    2Dabei trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Tatsache Rechnung, dass es sich bei den Angaben im Falle von Anhang V/SKR Nr. V.1.1, V.2, V.4.2.1, V.4.2.4, VI.4 um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn der Auftraggeber dies bei der Übermittlung dieser Angaben geltend macht.

  3. Die Angaben in Anhang V/SKR Nr.V 4 werden nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht.

§§§

§_13   VOB/A-SKR
Aufbewahrungs- und Berichtspflichten

  1. (1) Sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe sind aufzubewahren, die es zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über:

    1. die Prüfung und Auswahl der Unternehmer und die Auftragsvergabe,

    2. die Inanspruchnahme der Abweichungsmöglichkeiten beim Gebrauch der gemeinschaftsrechtlichen Spezifikationen gemäß § 6 SKR Nr.2 Abs.1,

    3. den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 3 SKR Nr.3,

    4. die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung.

    (2) Die Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.

  2. 1Die Auftraggeber in den Bereichen der Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung, des Stadtbahn-, Straßenbahn-, O-Bus oder Omnibusverkehrs, der Flughafeneinrichtungen und des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte übermitteln der Bundesregierung jährlich eine statistische Aufstellung, die nach den Vorgaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzustellen ist.
    2Diese Meldepflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber im Berichtszeitraum keinen Auftrag über dem in § 1 Nr.2 SKR genannten Schwellenwert zu vergeben hatte.

§§§

§_14   VOB/A-SKR
Vergabekammer

In der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Vergabekammer mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

§§§

Anhang TS

Technische Spezifikationen

1.  Begriffsbestimmungen

1.1  "Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von baulichen Anlagen, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von baulichen Anlagen, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiger baulicher Anlagen oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

1.2  "Norm": technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

1.3  "Europäische Norm": die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEG) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Norm (EN) oder Harmonisierungsdokument (HD) angenommene Norm.

1.4  "Europäische technische Zulassung": eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt.

1.5  "Gemeinsame technische Spezifikation": technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

1.6 "Wesentliche Anforderungen": Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die baulichen Anlagen genügen müssen.

2.  Mangels europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen

2.1  werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, wobei die Anerkennung der Entsprechung nach den Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach den in der Richtlinie des Rates 89/1 06/EWG vom 21.Dezember 1988 über Bauprodukte vorgesehenen Verfahren erfolgt;

2.2  können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;

2.3  können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden.

In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf

§§§

Formularanhänge nicht abgebildet

Siehe im Internet unter www.thueringen.de

§§§

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