TKG-96 TelekommunikationsG §§ 33 - 43  
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4.Teil:Offener Netzzugang und Zusammenschaltungen§§ 33 - 39  

§_33   TKG
Besondere Mißbrauchsaufsicht

(1) 1Ein Anbieter, der auf einem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung (R) nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei (R) den Zugang zu seinen intern genutzten (R) und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich sind, zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung dieser Leistungen für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen einräumt, es sei denn, daß die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich gerechtfertigt ist.
2Er darf insbesondere den Zugang nur insoweit beschränken, als dies den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs.2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl.EG Nr.L 192 S.1) entspricht.
3Dabei ist den Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im Einzelfall zugrunde liegt.

(2) 1Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen (R) oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt.(Ow)
2Zuvor fordert die Regulierungsbehörde die Beteiligten auf, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
3Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, sich selbst den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstleistungsangebote einräumt, es sei denn, der Anbieter weist Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich rechtfertigen.

(3) 1Soweit ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 mit anderen Unternehmen ein einheitliches Unternehmen bildet, stehen der Regulierungsbehörde die Befugnisse nach Absatz 2 gegenüber jedem dieser Unternehmen zu.
2Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs.2 und § 37 Abs.1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

[ RsprS ]

§§§

§ 34   TKG
Schnittstellen für offenen Netzzugang

(1) (Ow) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die Europäische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl.EG Nr.L 192 S.1) für verbindlich erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde die in § 33 Abs.2 und 3 genannten Befugnisse.

(2) Werden von einem Anbieter oder einem Nutzer die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, eingehalten, so wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang erfüllt.

(3) Sofern für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu berücksichtigen sind, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter nach § 33 auferlegen, die Einhaltung der Bedingungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.

§§§

§_35   TKG
Gewährung von Netzzugang

(1) 1Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und auf einem solchen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat anderen Nutzern Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu Teilen desselben zu ermöglichen.
2Dieser kann über für sämtliche Nutzer bereitgestellte Anschlüsse (allgemeiner Netzzugang) oder über besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang) gewährt werden.
3Ein Betreiber nach Satz 1 muß insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber ermöglichen.

(2) 1Vereinbarungen über Netzzugänge nach Absatz 1 müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach Absatz 1 Satz 1 gewähren.
2Der Betreiber darf den Netzzugang nur aus Gründen beschränken, die auf den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs.2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl.EG Nr.L 192 S.1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen Gemeinschaft steht.
3aVereinbarungen nach Satz 1 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen;
3bsie werden veröffentlicht.

(3) 1Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs, so hat die Regulierungsbehörde entsprechend § 8 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a zu prüfen, ob der Nutzer die für den beantragten Netzzugang erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt.
2Einer solchen Prüfung bedarf es nicht, wenn dem Nutzer eine Lizenz nach § 8 erteilt worden ist.

(4) 1Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 ein einheitliches Unternehmen bildet.
2Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs.2 und § 37 Abs.1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

(5) 1Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere für die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist.(Ow)
2Die Rechtsverordnung muß Rahmenvorschriften für Vereinbarungen nach Absatz 2 enthalten, und es ist festzulegen, in welcher Art und Weise Vereinbarungen über besondere Netzzugänge nach Absatz 2 Satz 3 der Regulierungsbehörde vorzulegen und wie diese zu veröffentlichen sind.
3Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl.EG Nr.L 192 S.1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, sind zu beachten.

§§§

§_36   TKG
Verhandlungspflicht

1Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben.
2Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.

§§§

§_37   TKG
Zusammenschaltungspflicht

(1) 1Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zustande, ordnet die Regulierungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung durch einen der an der Zusammenschaltung Beteiligten, die Zusammenschaltung an.
2Innerhalb dieser Frist kann die Regulierungsbehörde das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern.
3Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über die Anordnung zu entscheiden.

(2) 1Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
2§ 36 bleibt unberührt.

(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 35 Abs.5 die erforderlichen Einzelheiten der Zusammenschaltungsanordnung nach Absatz 1 zu bestimmen.
2Dabei ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde zu regeln sowie zu bestimmen, welchen Inhalt die Zusammenschaltungsanordnung haben muß und binnen welcher Frist die Netzbetreiber die Anordnung durchzuführen haben.
4Die Anordnungen müssen den Maßstäben des § 35 Abs.2 entsprechen.

§§§

§_38   TKG
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen

(1) Vereinbarungen über die Gewährung von Netzzugängen nach § 35 sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu beeinträchtigen.

(2) § 33 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.

§§§

§_39   TKG
Entgelte für die Gewährung von Netzzugang

Für die Regulierung der Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 und für die Durchführung einer angeordneten Zusammenschaltung nach § 37 gelten die §§ 24, 25 Abs.1 und 3, die §§ 27, 28, 29, 30 Abs.1 und 3 bis 6 und § 31 entsprechend.

§§§

5.Teil:Kundenschutz§§ 40 - 43  

§_40   TKG
Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung

1Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, der vorsätzlich (R) oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes in der Lizenz festgelegte Verpflichtung oder eine Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz eines Nutzers bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.
2Er kann von diesem auch auf Unterlassung (R) in Anspruch genommen werden.

[ RsprS ]

§§§

§_41   TKG (F)
Kundenschutzverordnung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen Schutze der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit zu erlassen.

(2) 1In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt werden.
2Dabei sind die Richtlinien zu beachten, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl.EG Nr.L 192 S.1) vom Parlament der Europäischen Gemeinschaft und vom Rat erlassen werden, soweit sie die Stellung der Nutzer regeln.

(3) Insbesondere sind Regelungen zu treffen über

  1. die Haftung der Anbieter und Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche der Nutzer,

  2. die Entbündelung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im lizenzpflichtigen und im nicht lizenzpflichtigen Bereich sowie die Entbündelung dieser Dienstleistungen untereinander,

  3. anähere Bedingungen für die Bereitstellung und Nutzung allgemeiner Netzzugänge nach § 35 Abs.1;
    bdie Bedingungen müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen Zugang gewährleisten,

  4. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung,

  5. Informationspflichten,

  6. die bei Angebotsänderungen einzuhaltenden Verfahren und Fristen,

  7. besondere Anforderungen für die Rechnungserstellung und für den Nachweis über die Höhe der Entgelte und

  8. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.

(4) (1) 1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach Absatz 3 Nr.8 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
2Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro.
3Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
4Über die Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
5Die Kostenentscheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen.
6Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst.
7Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.

§§§

§_42   TKG
Rundfunksendeanlagen

Bei der Veräußerung von Sendeanlagen tritt der Erwerber in bestehende Vertragsverhältnisse mit Rundfunkveranstaltern ein.

§§§

6.Teil:Numerierung§ 43  

§_43   TKG (F)
Numerierung

(1) 1Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der Numerierung wahr.
2Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, jederzeit den Anforderungen von Nutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen zu genügen.
3Wesentliche Elemente der Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, soweit dem Gründe der nationalen Sicherheit nicht entgegenstehen.
4Die Regulierungsbehörde nimmt ferner die Verwaltung des Nummernraums wahr, vor allem mittels Zuteilung von Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer.

(2) 1Die Regulierungsbehörde legt Bedingungen fest, die zur Erlangung von Nutzungsrechten an Nummern zu erfüllen sind und ein Recht auf Zuteilung begründen.
2Diese Bedingungen sowie die Regelungen über die Nummernzuteilung werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.

(3) 1Die Zuteilung von Nummern (R) erfolgt auf Antrag eines Betreibers von Telekommunikationsnetzen (R), Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen oder Nutzers.
2Sie kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden.
3Für die Entscheidung über die Zuteilung wird eine Gebühr erhoben.
4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (5) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln. (1)

(4) 1Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraums (R) sowie der Zuteilung von Nummern vornehmen.
2Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die für Lizenznehmer, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer entstehenden Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen.
3Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekanntzugeben.
4Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.(Ow)

(5) 1aBetreiber von Telekommunikationsnetzen haben in Ihren Netzen sicherzustellen, daß Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers und Verbleiben am selben Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können (Netzbetreiberportabilität);
1bhierfür können nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen.(Ow)
2Die Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit das Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich behindert.
3Des weiteren kann sie diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist.

(6) (4) 1Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, haben nach Maßgabe des Satzes 3 in ihren Netzen sicherzustellen, dass jeder Nutzer die Möglichkeit hat, vermittelte Telekommunikationsdienstleistungen aller unmittelbar zusammengeschalteten Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen auszuwählen, und zwar sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl, als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen. (Ow)
2Der Nutzer soll dabei auch unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen können.
3Im Rahmen der Ausgestaltung der zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Netzzusammenschaltung ist bei Entscheidungen nach dem dritten, vierten und sechsten Teil dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, nicht entfallen und dass eine effiziente Nutzung des vorhandenen Netzes durch ortsnahe Zuführung erfolgt.
4Insbesondere ist hierbei sicherzustellen, dass der vom Nutzer ausgewählte Netzbetreiber angemessen an den Kosten des dem Nutzer bereitgestellten Teilnehmeranschlusses beteiligt wird.
5Die Regulierungsbehörde kann die Verpflichtung nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist.
6Für Betreiber von Mobilfunknetzen wird die Verpflichtung, eine Betreiberauswahl oder eine Betreibervorauswahl zu ermöglichen, ausgesetzt.
7Sie wird im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen des Artikels 19 Abs.2 der Richtlinie (2002/22/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (ABl.EG Nr.L 108 S.51) überprüft.

(7) 1Zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 kann die Regulierungsbehörde Anordnungen erlassen.
2Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro (2) festgesetzt werden.

[ RsprS ]

§§§

§_43a   TKG (F)
Auskunftsanspruch, Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern

(1) 1Jedermann kann von der Regulierungsbehörde Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine 0190er- Mehrwertdiensterufnummer Dienstleistungen anbietet.
2Diese Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt werden.
3Die Regulierungsbehörde kann von ihren Zuteilungsnehmern Auskunft über die in Satz 1 genannten Angaben verlangen. (Ow)
4Die Auskunft muss innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Anfrage durch die Regulierungsbehörde erteilt werden.
5Die Zuteilungsnehmer haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.
6Jeder, der die entsprechende 0190er-Mehrwertdiensterufnummer weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer verpflichtet.

(2) 1Alle 0900er-Mehrwertdiensterufnummern werden in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst.
2Die Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern ist unter Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im Internet zu veröffentlichen.
3Jedermann kann gegenüber der Regulierungsbehörde Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.

§§§



§_43b   TKG (F)
Bedingungen für die Nutzung von 0190eroder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern

(1) 1Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben. (Ow)
2Soweit für die Inanspruchnahme einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht einheitliche Preise gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben. (Ow)
3Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist.
4Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. (Ow)
5Bei Datendiensten ist zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben. (Ow)

(2) 1Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen Festnetz heraus, ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der den vom Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 4 anzusagen. (Ow)
2Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 4 mitzuteilen.
3Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist.
4Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein.
5Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer.
6Ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über den erhobenen Preis informiert wurde.

(2) (2) 1Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der den vom Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 3 anzusagen. (Ow)
2Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 3 mitzuteilen.
3Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein.
4Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu einer 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummer.(Ow)
5Ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über den erhobenen Preis informiert wurde.

(3) 1Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 2 Euro pro Minute betragen.
2Die Abrechnung darf höchstens im Sechzigsekundentakt erfolgen.
3Der Preis für zeitunabhängig über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen (Blocktarife) wird auf 30 Euro pro Verbindung begrenzt.
4aÜber die Preisgrenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende Preise für 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert;
4bdie Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.

(4) 1Der Diensteanbieter, bei dem die 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, hat alle Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die zeitabhängig abgerechnet werden, nach einer Stunde automatisch zu trennen. (Ow)
2aVon dieser Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn sich der Kunde vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert;
2bdie Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.

(5) 1Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. (Ow)
2Programmänderungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht.
3Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung.

(6) Kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden, dürfen nur über Rufnummern aus einer von der Regulierungsbehörde hierzu zur Verfügung gestellten Gasse angeboten werden. (Ow)

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§_43c   TKG (F)
Befugnisse der Regulierungsbehörde

(1) 1Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
2Insbesondere kann die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen.
3Sie soll ferner im Fall der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen.
4Die Regulierungsbehörde kann den Rechnungssteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen. (Ow)

(2) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(3) Die Regulierungsbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.

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