GKG Gerichtskostengesetz Anh-1  
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Anlage 1(zu § 11 Abs.1)Teil 6  

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr
Nach § 11 Abs.2 GKG



Teil 6
Strafsachen

§ 473 Abs.4 StPO, § 74 JGG, § 11 Abs.3 Satz 1 und § 44 GKG bleiben unberührt. Wird eine Geldbuße festgesetzt, bestimmen sich die Gebühren insoweit nach Teil 7.

I.  Offizialverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung

1.  Verfahren im ersten Rechtszug



6110 (F)

Hauptverhandlung mit Urteil, soweit kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei
a) Verurteilung zu Freiheitsstrafe
bis zu 3 Monaten ......................................................
bis zu 6 Monaten ......................................................
bis zu 2 Jahren .......................................................
von mehr als 2 Jahren ..............................................
b) Verurteilung zu Geldstrafe
bis zu 90 Tagessätzen ................................................
bis zu 180 Tagessätzen .................................................
von mehr als 180 Tagessätzen ...........................................
c) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ........

Die Gebühr entsteht auch bei Anordnung der Sicherungsverwahrung im Verfahren nach § 275a StPO (1).

 
 
 
41,00 EUR
82,00 EUR
163,00 EUR
245,00 EUR
 
41,00 EUR
82,00 EUR
163,00 EUR
41,00 EUR

 
 

6111

Strafbefehl, auch wenn nach Einspruch durch Urteil entschieden worden ist ...................................

0,5

6112

Hauptverhandlung mit Urteil, soweit ein Strafbefehl vorausgegangen ist ..................................................

0,5



2.   Berufungsverfahren

6120

Berufungsverfahren mit Urteil .....................................

1,0

6121

Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ..................

0,25



3.   Revisionsverfahren

6130

Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO ......................................

1,0

6131

Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....................................

0,25



II.  Wiederaufnahme eines rechtskräftig mit Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung abgeschlossenen Verfahrens

6200

Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ................................

0,5

6201

Urteil nach erneuter Hauptverhandlung .............................

1,0


§§§



III.  Einziehung und verwandte Maßnahmen

1.  Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO

 
6310

Zurückweisung des Antrags
- durch Urteil ............................................

30,00 EUR

6311

- durch Beschluß ....................................

15,00 EUR


§§§



2.  Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend

  1. die Einziehung, den Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach §§ 440, 441 StPO;

  2. die Verwerfung eines Antrags nach § 439 oder § 440 StPO

6320

Verwerfung der Berufung durch Urteil ............................

30,00 EUR

6321

Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................

10,00 EUR

6322

Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO ........................

30,00 EUR

6323

Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ...........................

10,00 EUR

6324

Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens .................................

15,00 EUR

6325

Urteil nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) .............

30,00 EUR


§§§



IV.  Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags

6400

Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) .........................

30,00 EUR


§§§



V.  Privatklageverfahren

auch in Form des Verfahrens nach Widerklage

1.  Verfahren mit Verurteilung zu einer Strafe

a)   Verfahren im ersten Rechtszug

6510

Hauptverhandlung mit Urteil ...............

1,0



b)   Berufungsverfahren

6520

Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder der Beschuldigte die Berufung eingelegt hat ......................

1,0

6521

Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die Berufung eingelegt hat .............................

60,00 EUR

6522

Erledigung der Berufung des Beschuldigten ohne Urteil ..................

0,25

6523

Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil ...................

15,00 EUR



c)   Revisionsverfahren

6530

Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder der Beschuldigte die Revision eingelegt hat .........

1,0

6531

Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs.2 StPO, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die Revision eingelegt hat .............................

60,00 EUR

6532

Erledigung der Revision des Beschuldigten ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ..........................

0,25

6533

Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs.2 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ..........................

15,00 EUR


§§§



2.  Verfahren ohne Verurteilung, das nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt ist

a)   Verfahren im ersten Rechtszug

6540

Hauptverfahren mit Urteil .................

60,00 EUR

6541

Erledigung des Verfahrens ohne Urteil .......................

15,00 EUR



b)   Berufungsverfahren

6550

Berufungsverfahren mit Urteil ......................

60,00 EUR

6551

Erledigung der Berufung ohne Urteil ........................

15,00 EUR



c)   Revisionsverfahren

6560

Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO .......................

60,00 EUR

6561

Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs.2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .........................

15,00 EUR


§§§



3.  Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens auf Antrag des Privatklägers

6570

Der Antrag wird verworfen .................

15,00 EUR

6571

Nach Anordnung der Wiederaufnahme wird nicht auf eine höhere Strafe erkannt ........................

60,00 EUR


§§§



VI.  Nebenklage

Dem Nebenkläger sind Kosten auferlegt worden:

6600

Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil oder die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs.2 StPO verworfen; aufgrund der Berufung oder Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt .........................

60,00 EUR

6601

Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil oder der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs.2 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ..........................

15,00 EUR

6602

Der Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen ....................

15,00 EUR

6603

Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Nebenklägers wird nicht auf eine höhere Strafe erkannt................

60,00 EUR


§§§



VII.  Beschwerdeverfahren

Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde

6700

- gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung verworfen oder abgelehnt wurde .........................

0,5

6702

- im Kostenfestsetzungsverfahren ......................

1,0 der Gebühr
nach
§ 11 Abs.2 GKG

6703

- in sonstigen Fällen außer in Beschwerde- verfahren, die nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind .......................
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe oder auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist.

 
10,00 EUR


§§§



VIII.  Entschädigungsverfahren

6800

Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im Strafverfahren ein aus der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt ist (§ 403 StPO) ..............
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.

1,0 der Gebühr
nach
§ 11 Abs.2 GKG

§§§


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§§§