EnEV   (4) Anhang 3
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Anhang 3(zu § 8 Abs.1) 


Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs.1)
und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)

1.

Außenwände

 

1Soweit bei beheizten Räumen Außenwände

  1. ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

  1. Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks- Vorsatzschalen angebracht werden,

  2. auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,

  3. Dämmschichten eingebaut werden,

  4. bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m2 · K) der Außenputz erneuert wird oder

  5. neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,

sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten.
2Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.

2.

Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
 

Soweit bei beheizten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder Dachflächenfenster in der Weise erneuert werden, dass

 
  1. das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,

  2. zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder

  3. die Verglasung ersetzt wird,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten.
2Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas.
3Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist.
4Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität en ≤ 0,20 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1

  1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder

  2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach den Regeln der Technik oder

  3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung

verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.

3.

Außentüren
 

Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/m2 · K nicht überschreitet. Nr.2 Satz 2 bleibt unberührt.

4.

Decken, Dächer und Dachschrägen
4.1

Steildächer

 

1Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,

  1. ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

  1. die Dachhaut bzw außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

  2. innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,

  3. Dämmschichten eingebaut werden,

  4. zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,

sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten.
2Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.

4.2

Flachdächer

 

1Soweit bei beheizten Räumen Flachdächer

  1. ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

  1. die Dachhaut bzw außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

  2. innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,

  3. Dämmschichten eingebaut werden,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten.
2Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946 : 1996-11, Anhang C zu ermitteln.
3Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs.1 gewährleisten.

5.

Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich

 

Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,

  1. ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

  1. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert,

  2. innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,

  3. Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,

  4. Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder

  5. Dämmschichten eingebaut werden,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit l = 0,04 W/(m · K) ausgeführt wird.

6.

Vorhangfassaden

 

1Soweit bei beheizten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass

  1. das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,

  2. die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c einzuhalten.
2Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr.2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.

7.

Anforderungen

Tabelle 1

Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen

ZeileBauteilMaßnahme nachGebäude nach
§ 1 Abs.1 Nr.1
Gebäude nach
§ 1 Abs.1 Nr.2
maximaler Wärmedurchgangskoeffizient Umax1)
in W / (m2 · K)
 1234
1a
 b
Außenwändeallgemein
Nr.1 b, d und e
0,45
0,35
0,75
0,75
2 a
 
 
  b
  c
Außen liegende Fenster,
Fenstertüren,
Dachflächenfenster
Verglasungen
Vorhangfassaden
 
Nr.2 a und b
 
Nr.2 c
allgemein
 
1,7 2)
 
1,5 3)
1,9 4)
 
2,8 2)
 
keine Anforderung
3,0 4)
3 a
 
 
 
  b
  c
Außen liegende Fenster,
Fenstertüren,
Dachflächenfenster
mit Sonderverglasungen
Sonderverglasungen
Vorhangfassaden
mit Sonderverglasungen
 
Nr.2 a und b
 
Nr.2 c
 
Nr.6 Satz 2
 
2,0 2)
 
1,6 3)
 
2,3 4)
 
2,8 2)
 
keine Anforderung
 
3,0 4)
4 a
 
  b
Decken, Dächer
und Dachschrägen
Dächer
 
Nr.4.1
Nr.4.2
 
0,30
0,25
 
0,40
0,40
5 a
 
  b
Decken und Wände
gegen unbeheizte Räume
oder Erdreich
Nr.5 b und e
Nr.5 a, c, d und f
0,40
 
0,50
keine Anforderung
 
keine Anforderung

1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.

2) (1) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.“

3) (2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.

4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.


§§§


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