AuslDatV  
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BGBl_III/FNA Nr.26-1-11

Verordnung über die Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen

(Ausländerdateienverordnung)

(AuslDatV)

vom 18.12.90 (BGBl_I_90,2999)
geändert durch Art.15 Gesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

§§§



Auf Grund des § 80 Abs.1 des Ausländergesetzes vom 9.Juli 1990 (BGBl.I S.1354, 1356) verordnet der Bundesminister des Innern:

§§§

§_1   AuslDatV
Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden

Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B".

§§§

§_2   AuslDatV
Ausländerdatei A

(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten von jedem Ausländer aufgenommen,

  1. der bei der Ausländerbehörde

    1. die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt,

    2. einen Asylantrag stellt oder

    3. eine Aufenthaltsanzeige erstattet,

  2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde mitgeteilt wird, sofern er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält, oder

  3. für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.

(2) Die Daten sind unverzüglich in die Datei einzustellen, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befaßt wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.

§§§

§_3   AuslDatV
Datensatz der Ausländerdatei A

(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:

  1. Familiennamen,

  2. Geburtsnamen,

  3. Vornamen,

  4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,

  5. Geschlecht,

  6. Staatsangehörigkeiten,

  7. Aktenzeichen der Ausländerakte,

  8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird.

(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Paß eingetragenen Familiennamen abweicht.

(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.

§§§

§_4   AuslDatV
Erweiterter Datensatz

In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 3 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:

  1. Familienstand,

  2. gegenwärtige Anschrift,

  3. frühere Anschriften,

  4. Ausländerzentralregister-Nummer,

  5. Angaben zum Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz:

    1. Art des Dokuments,

    2. Seriennummer,

    3. ausstellender Staat,

    4. Gültigkeitsdauer,

  6. freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,

  7. Lichtbild,

  8. Visadatei-Nummer,

  9. folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit Erlaßdatum:

    1. Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung unter Angabe der Art der Aufenthaltsgenehmigung und einer Befristung,

    2. Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung,

    3. Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung unter Angabe der Befristung,

    4. Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft,

    5. Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und Angaben zur Bestandskraft,

    6. Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes vorliegen,

    7. Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschränkungen,

    8. nachträgliche zeitliche Beschränkungen,

    9. Widerruf und Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung,

    10. Ausweisung,

    11. Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist,

    12. Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist,

    13. Anordnung und Vollzug der Abschiebung,

    14. Verlängerung der Ausreisefrist,

    15. Erteilung und Erneuerung einer Duldung unter Angabe der Befristung,

    16. Untersagung oder Beschränkung der politischen Betätigung unter Angabe einer Befristung,

    17. Erlaß eines Ausreiseverbots,

    18. Zustimmung zur Visumserteilung,

    19. Befristung nach § 8 Abs.2 Satz 2 des Ausländergesetzes,

    20. Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 9 Abs.2 des Ausländergesetzes unter Angabe der Befristung,

    21. Übermittlung von Einreisebedenken nach § 7 Abs.2 des Ausländergesetzes an das Ausländerzentralregister,

    22. Übermittlung einer Verurteilung nach § 92 Abs.1 Nr.6 oder Abs.2 Nr.1 des Ausländergesetzes.

§§§

§_5   AuslDatV
Ausländerdatei B

(1) Die nach § 3 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer

  1. gestorben ist oder

  2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist.

(2) 1Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken.
2In der Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 können auch die in § 4 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.

§§§

§_6   AuslDatV
Löschung

(1) 1In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Ausländers zu löschen, wenn sie nach § 5 Abs.1 in die Ausländerdatei B übernommen werden.
2In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes erworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen.
3Die nur aus Anlaß der Zustimmung zur Visumserteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist.

(2) 1Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen oder abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung nach § 80 Abs.2 des Ausländergesetzes zu vernichten sind.
2Im übrigen sind die Daten eines Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Übernahme der Daten zu löschen.
3In den Fällen des § 5 Abs.1 Nr.1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des Datensatzes gelöscht werden.

§§§

§_7   AuslDatV
Visadatei

(1) 1Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten Visa und Transit-Visa eine Visadatei.
2Wird sie als Kartei geführt, ist zusätzlich eine nach den Seriennummern der Visa geordnete Liste zu führen.

(2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:

  1. über den Ausländer

    1. Familiennamen,

    2. Geburtsnamen,

    3. Vornamen,

    4. Tag und Ort der Geburt,

    5. Staatsangehörigkeit,

  2. über das Visum

    1. Seriennummer,

    2. Datum der Erteilung,

    3. Geltungsdauer und im Falle eines Transit-Visums die Durchreisefrist,

    4. festgesetzte Gebühr.

(3) In die Visadatei dürfen zusätzlich folgende Daten aufgenommen werden:

  1. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen sowie der im Visum angegebene Aufenthaltszweck,

  2. Erhebung einer Sicherheitsleistung,

  3. Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbehörde zur Visumserteilung,

  4. bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder darin eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, Angabe der Rechtsgrundlage,

  5. Angaben zum Paß, Paßersatz oder einer Ausnahme von der Paßpflicht,

  6. Lichtbild,

  7. Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente,

  8. Visadatei-Nummer.

(4) Die Daten eines Ausländers sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums oder Transit-Visums zu löschen.

§§§

§_8   AuslDatV
Datei über Visaversagungen

(1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über die Versagungen von Visa führen.

(2) In die Datei dürfen die in § 7 Abs.2 Nr.1 und Abs.3 Nr.6 bis 8 genannten Daten über den Ausländer und Angaben zum Versagungsgrund aufgenommen werden.

(3) Die Daten eines Ausländers sind in der Datei zu löschen

  1. im Falle der Erteilung eines Visums nach Wegfall des Versagungsgrundes,

  2. im übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung eines Visums.

§§§

§_9   AuslDatV
Übergangsvorschrift

1Sofern Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung keine oder den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechende Dateien führen, sind die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Dateien innerhalb von drei Jahren einzurichten.
2Auch innerhalb dieser Frist dürfen in Dateien nur die in § 80 Abs.1 Satz 2 des Ausländergesetzes bestimmten Daten aufgenommen werden.

§§§

§_10   AuslDatV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1991 in Kraft.

§§§

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