10.BImSchV  
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BGBl.III/FNA 900-11-18

Zehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen)

(Kraftstoffverordnung) n-amtl

(10.BImSchV) (aF)


vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1342)
außer Kraft durch § 15 Satz 2 10.BImSchV vom 27.01.09 (BGBl_I_09,123)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke


 

§§§




Auf Grund

§_1   10.BImSchV
Beschaffenheit von Ottokraftstoffen

(1) 1Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, entsprechen.
2Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 228 vom September 2003 als DIN EN 228, Ausgabe März 2004.

(2) 1Ab dem 1.Januar 2009 darf Ottokraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreitet.
2Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, erfüllt sein.

§§§



§_2   10.BImSchV
Beschaffenheit von Dieselkraftstoff

(1) 1Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, entsprechen.
2Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom September 2003 als DIN EN 590, Ausgabe März 2004.

(2) 1Ab dem 1.Januar 2009 darf Dieselkraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreitet.
2Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, erfüllt sein.

§§§



§_3   10.BImSchV
Beschaffenheit von Biodiesel

1Biodiesel darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen.
2Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.

§§§



§_4   10.BImSchV
Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff

1Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004 entsprechen.
2Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 589 vom September 2003 als DIN EN 589, Ausgabe März 2004.

§§§



§_5   10.BImSchV
Beschaffenheit von Erdgas

Erdgas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Arbeitsblattes G 260, H oder L Gas, Ausgabe Januar 2000, der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches eV (DVGW) entsprechen.

§§§



§_6   10.BImSchV
Gleichwertigkeitsklausel

Den Kraftstoffen nach den §§ 1, 2, 3, 4 und 5 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den europäischen Normen (DIN EN 228, Ausgabe März 2004, DIN EN 590, Ausgabe März 2004, DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, DIN EN 589, Ausgabe März 2004, Arbeitsblatt G 260, Erdgas Gruppe H oder Erdgas Gruppe L, Ausgabe Januar 2000 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches eV (DVGW) übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen.

§§§



§_7   10.BImSchV
Inhalt und Form der Auszeichnung

Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:

  1. Mit „Super schwefelfrei“ und dem Zeichen nach Anlage 1a,
    „Super Plus schwefelfrei“ und dem Zeichen nach Anlage 1b,
    „Normal schwefelfrei“ und dem Zeichen nach Anlage 1c
    wird schwefelfreier Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004 (im Sinne dieser Verordnung gilt der Entwurf der DIN EN 228 vom September 2003 als Ausgabe März 2004), entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind. Statt mit „Normal schwefelfrei“ kann die Auszeichnung mit „Benzin schwefelfrei“ erfolgen.

  2. 1Mit „Super“ und dem Zeichen nach Anlage 1d, „Super Plus“ und dem Zeichen nach Anlage 1e, „Normal“ und dem Zeichen nach Anlage 1f wird Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228 vom März 2004 entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.
    2Die Zeichen nach den Anlagen 1d, 1e und 1f gelten für Ottokraftstoffe, deren Schwefelgehalt über 10 Milligramm pro Kilogramm liegt.
    3Statt mit „Normal“ kann die Auszeichnung mit „Benzin“ erfolgen.

  3. Mit „Dieselkraftstoff schwefelfrei“ und dem Zeichen nach Anlage 2
    wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004 (bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom September 2003 als DIN EN 590, Ausgabe März 2004), entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.

  4. 1Mit „Dieselkraftstoff“ und dem Zeichen nach Anlage 2a
    wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590 vom März 2004 entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.
    2Das Zeichen nach Anlage 2a gilt für Dieselkraftstoff, dessen Schwefelgehalt über 10 Milligramm pro Kilogramm liegt.

  5. Mit „Biodiesel“ und dem Zeichen nach Anlage 3
    wird Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren gekennzeichnet, dessen Anforderungen mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.

  6. Mit „Flüssiggas“ und dem Zeichen nach Anlage 4
    wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.

  7. Mit „Erdgas H“ und dem Zeichen nach Anlage 5a, Erdgas Gruppe H und
    mit „Erdgas L“ und dem Zeichen nach Anlage 5b, Erdgas Gruppe L
    werden Erdgaskraftstoffe gekennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Arbeitsblattes G 260, H- oder L-Gas, Ausgabe Januar 2000, der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches eV (DVGW) entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.

  8. 1Ein Mischkraftstoff aus Ottokraftstoff und mehr als 5 Volumen % Bioethanol muss mit „Enthält mehr als 5 Volumen % Bioethanol“ deutlich sichtbar an der Zapfsäule ausgezeichnet werden.
    2Als Bioethanol gilt ausschließlich aus Biomasse gewonnener Ethylalkohol ex Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mindestens 99 Volumen% gemäß Artikel 2 Abs.2 Buchstabe A der EGRichtlinie 2003/30/EG (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).

  9. Ein Mischkraftstoff aus Dieselkraftstoff und mehr als 5 Volumen % Biodiesel muss mit „Enthält mehr als 5 Volumen % Biodiesel“ deutlich sichtbar an der Zapfsäule ausgezeichnet werden.

§§§



§_8   10.BImSchV
Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen

Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe

  1. den in den §§ 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen entsprechen,

  2. nach § 6 gleichwertig sind oder

  3. Kraftstoffe im Sinne von § 7 Nr.8 oder Nr.9 darstellen.

§§§



§_9   10.BImSchV
Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen

(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten

  1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben und

  2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben.

(2) 1Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 genügt es, dass die Kraftstoffqualitäten mit den für die Auszeichnung von Kraftstoff nach § 7 vorgeschriebenen Auszeichnungen bekannt gegeben oder angegeben werden.
2Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 5b verzichtet werden.

§§§



§_10   10.BImSchV
Zugänglichkeit der Normen

1Die in den §§ 1, 2, 3, 4, 6 und 7 genannten DIN- und EN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen.
2Die genannten Normen sind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
3Das in § 5 genannte DVGW Technische Regeln Arbeitsblatt G 260 ist bei der Wirtschaftsund Verlagsgesellschaft Gas- und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Straße 3, 53123 Bonn zu beziehen.

§§§



§_11   10.BImSchV
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs.1 Nr.7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1, § 2 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1 oder § 3, § 4 Satz 1 und § 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6, Kraftstoff veräußert,

  2. entgegen § 7 Kraftstoff nicht oder nicht richtig auszeichnet oder

  3. entgegen § 8 Nr.1, Nr.2 oder Nr.3 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

§§§



§_12   10.BImSchV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 13.Dezember 1993 (BGBl.I S.2036), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2845), außer Kraft.

§§§



Anlage 1a

Anlage 1a



Anlage 1b

Anlage 1c



Anlage 1c

Anlage 1c



Anlage 1d

Anlage 1d



Anlage 1e

Anlage 1e



Anlage 1f

Anlage 1f



Anlage 2

Anlage 2



Anlage 2a

Anlage 2a



Anlage 3

Anlage 3



Anlage 4

Anlage 4



Anlage 5a

Anlage 5a



Anlage 5b

Anlage 5b



§§§




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