3.Buch Bürgerliches Gesetzbuch Teil 65
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8. Abschnitt: Hypothek - Grundschuld - Rentenschuld §§ 1113-1203
2. Titel: Grundschuld - Rentenschuld §§ 1191-1203
  I. Grundschuld §§ 1191-1198

§ 1191  BGB
(Inhalt)

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Grundschuld).

(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, daß Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstücke zu entrichten sind.

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§§§

§ 1192  BGB
(Anwendbare Vorschriften)

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, daß die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

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§§§

§ 1193  BGB
(Kündigung)

(1) 1Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig.
2Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu.
3Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.

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§§§

§ 1194  BGB
(Zahlungsort)

Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

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§§§

§ 1195  BGB
(Inhabergrundschuld )

1Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, daß der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird.
2Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.

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§§§

§ 1196  BGB
(Eigentümergrundschuld )

(1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.

(2) aZu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamte, daß die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich;
bdie Vorschrift des § 878 findet Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.

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§§§

§ 1197  BGB
(Eigentümer als Gläubiger)

(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.

(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.

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§§§

§ 1198  BGB
(Umwandlung - Hypothek Û Grundschuld)

Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld in eine Hypothek umgewandelt werden.
Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

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§§§


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