KSVG-Anmerkungen vor § 1
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A – Allgemeines

  1. KSVG ist die amtliche Abkürzung für das saarländische Kommunalselbstverwaltungsgesetz. Der Bund verwendet dieselbe Abkürzung für das Künstlersozialversicherungsgesetz. Deshalb ist Vorsicht beim überregionalen Umgang mit dieser Abkürzung angebracht.

  2. Zur historischen Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, siehe die Grundsatzausführungen des BVerfG zu diesem Thema in dem Urteil zu § 25 des saarländischen KWG (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählergruppen - BVerfGE_11,266 -277 = NJW_60,1755 -56 = RS-BVerfG-T-60-02 = www.DFR/BVerfGE).

  3. Zur geschichtlichen Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung im Saarland, siehe Lehné/Weirich, Anm.1 zu § 1 KSVG.

  4. Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz vom 15.01.64 (Amtsbl_64,123) ersetzte die Gemeindeordnung vom 10.07.51. In ihm wurden erstmals in Deutschland Gemeindeordnung, Amtsordnung und Landkreisordnung in einem Gesetz zusammengefasst. Später entfiel, dann die Amtsordnung und das KSVG wurde durch die Stadtverbandsordnung ergänzt. Diese wurde mit Wirkung vom 01.01.08 durch die Regionalverbandsordnung ersetzt.

    Leider hat der Gesetzgeber, die Chance die in der Zusammenfassung verschiedener kommunaler Gesetze in einem Gesetz steckte nicht genutzt. So hätte der Normenbestand stark reduziert werden können, indem man die generell geltenden Vorschriften in einem allgemeinen Teil vor die Klammer gezogen hätte. Der Gesetzgeber hat wohl die dafür erforderliche systematische Aufarbeitung gescheut. Das führte dazu, dass im KSVG häufig Doppelt- und Dreifachregelungen anzufinden sind und die Verweisungsdichte fröhliche Urstände feiert. Nach meiner Einschätzung könnten aufgrund einer richtigen systematischen Aufarbeitung des KSVG 1/3 der Vorschriften eingespart werden ohne dass der materielle Regelungsgehalt angetastet würde. Im Lauf der Jahre hat der Gesetzgeber, zwar vereinzelt Doppelregelungen durch Verweisungen ersetzt. Dabei sind teilweise richtige Verweisungsungetümer entstanden. So verweist zB § 209 KSVG hinsichtlich der für die Regionalversammlung geltenden Vorschriften auf die § 171 der Landkreisordnung, der seinerseits auf die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Gemeindordnung verweist. Es wäre schön, wenn auf politischer Seite nicht immer nur von Entbürokratisierung und Deregeluierung gesprochen würde, sondern den Worten Taten folgten. Das KSVG wäre ein dankbares Entbürokratisierungsobjekt.

  5. Da das KSVG Statusrechte des Bürgermeisters und der Ratsmitglieder regelt, halte ich die mit Wirkung vom 05.12.08 durch § 223 KSVG eingeführte zeitliche Begrenzung seiner Geltung zum 31.12.15 für äußerst bedenklich. (vgl zu diesem Thema Sammlung der Fehler in der Gesetzgebung des Saarlandes, Grundsatzproblem Teil B Nr.1.)

  6. Die vom saarländischen Gesetzgeber seit Jahren praktizierte Feminisierung der Gesetzessprache stösst nach meinen Erfahrungen weitgehend auf Unverständnis und das selbst bei Frauen. Radbruch forderte für die Gesetzessprache eine rigoristische Askese der Ausdrucksmittel, eine stoische Wortkargheit, eine nüchterne Armut, damit die unübertreffliche Erhabenheit des kategorischen Imperativs und das selbstsichere Machtbewußtsein des befehlenden Staates zum Ausdruck komme (vgl Radbruch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 10.Aufl., Stuttgart, 1961, Seite 47). Bei der Feminisierung der Funktionsbegriffe handelt es sich demgegenüber um eine typische Überdifferenzierung. Die Gesetzestexte, die sich bisher schon nicht durch besondere Verständlichkeit ausgezeichnet haben, werden zusätzlich aufgebläht und in ihrer Lesbarkeit noch einmal verschlechtert. Der Gesetzgeber verläßt den sprachlichen Weg der Tugend und geriert sich als besonders frauenemanzipatorisch und gleitet damit ins politisch Manipulative ab. Ungleichbehandlungen werden dadurch nicht abgebaut. (vgl zu diesem Thema, Schmolke, Zur Gleichstellung von Mann und Frau in der Gesetzessprache

  7. Zu den Ungereimtheiten und Fehlern im KSVG, siehe Schmolke, Sammlung der Fehler in der Gesetzgebung des Saarlandes, Fehler im KSVG.


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B – Selbstverwaltung

  1. Zur Konkretisierung des Selbstverwaltungsrechts, siehe die Rechtsprechung zu Art.28 Abs.2 GG.


  2.   Anmerkungen vor § 1 KSVG [ › ]

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